Dort finden Sie auch alle wichtigen Dokumente und Vordrucke
Auf dem Portal https://saisonarbeit2020.bauernverband.de müssen landwirtschaftliche Betriebe die Registrierung und Anmeldung ihrer Saisonarbeitskräfte für die Monate April und Mai 2020 vornehmen. Dieses Portal und das mit der Bundesregierung vereinbarte Anmeldeverfahren sind ausschließlich für Betriebe der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus sowie für deren Saisonarbeitskräfte vorgesehen.
Zunächst
muss sich der Betrieb online auf dem Portal registrieren und kann dann
seine Saisonarbeitskräfte mit konkreten Einreisedaten anmelden. Diese
Daten werden der Bundespolizei für die Einreise gemeldet. Zuvor müssen
die landwirtschaftlichen Betriebe selbstständig die Flüge für ihre
Saisonkräfte organisieren. Unterstützung erhalten sie von den
Landesbauernverbänden. Eine Zuteilung oder Quotierung von Seiten des
Deutschen Bauernverbandes ist explizit nicht vorgesehen.
Entscheidend
ist, dass die mit dem Robert-Koch-Institut abgestimmten Vorgaben des
Bundesinnenministeriums und des Bundeslandwirtschaftsministeriums bei
der Einreise und auf den Höfen eingehalten werden, um eine weitere
Verbreitung des Virus zu verhindern. Dazu gehören unter anderem ein
Gesundheitscheck der Mitarbeiterinne und Mitarbeiter bei ihrer Einreise
und eine Trennung von anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den
ersten 14 Tagen.
Informationen, Merkblätter und Checklisten für
Betriebe sind auf dem Portal als Download hinterlegt. Ebenso
Informationen für die Saisonarbeiter in den Sprachen Deutsch,
Bulgarisch, Ungarisch, Russisch und Rumänisch.
Die Webseite wurde in Zusammenarbeit mit den beteiligten Ministerien und der Bundespolizei erstellt und entspricht den strengen Vorgaben der DSGVO.
Seit dem 06.04.2020 ist das Einreiseverbot für ausländische Saisonarbeitskräfte unter strengen Auflagen aufgehoben. Für die Betriebe ist das Antragsverfahren sehr aufwendig, die Hygieneanforderungen im Betreib dürften zu erheblichen Mehrkosten führen.
Wesentliche Verfahrensneuerung ist, dass die betroffene
Saisonkraft zwingend mit dem Flugzeug einreisen muss und dass die Betriebe ihre
Saisonarbeitskräfte über ein Onlineportal für die Einreise anmelden müssen.
Das Portal ist vom Deutschen Bauernverband nach den Vorgaben vom
BMEL und BMI erstellt und unter https://saisonarbeit2020.Bauernverband.de erreichbar. In diesem müssen
die Betriebe die konkreten Einreisedaten ihrer Saisonarbeiter aus Osteuropa
anmelden, die mit dem Flugzeug nach Deutschland reisen. Der DBV wird diese
Daten dann an die Bundespolizei weiterleiten, so dass die Einreise am Flughafen
erfolgen kann.
Die Anreise mit dem Flugzeug ist verpflichtend für
Saisonarbeitskräfte, die aus Drittstaaten, Großbritannien sowie EU-Staaten, die
den Schengen Besitzstand nicht voll anwenden (u.a. Bulgarien und Rumänien)
sowie aus Staaten, zu denen Binnengrenzkontrollen vorübergehend
wiedereingeführt wurden (z.B. Frankreich, Österreich und die Schweiz),
einreisen.
Keine Binnengrenzkontrollen wurden bislang für Grenzübertritte u.a. aus Polen und Tschechien eingeführt, so dass Saisonkräfte aus diesen Staaten bislang weiterhin auch mit dem PKW einreisen können. Allerdings plant das Bundesinnenministerium auch für diese Staaten Einreise-beschränkungen. Sobald wir hierzu Näheres wissen, werden wir Sie informieren.
Das bedeutet, dass zurzeit im Wesentlichen Arbeitskräfte aus
Rumänien, Bulgarien, Ungarn, Slowakei und Slowenien sowie aus Drittstaaten
zwingend mit dem Flugzeug anreisen müssen. Bei Drittstaatsangehörigen ist zu
beachten, dass diese in der Regel ein Arbeitsvisum für eine Beschäftigung in
Deutschland benötigen. Ein solches wird für Hilfstätigkeiten in der Regel nicht
erteilt. Eine Ausnahme hiervon besteht für Studenten, die eine
Ferienbeschäftigung für bis zu drei Monate in Deutschland ausüben (§ 14 Abs. 2
Beschäftigungsverordnung).
Zum
Verfahren:
Die Betriebe müssen zunächst selbstständig die Flüge für ihre
Saisonkräfte organisieren. Eine Anreise mit Linienflügen ist ausdrücklich nicht
gestattet. Für kleinere Betriebe bieten viele Charterunternehmen mittlerweile
bereits auch Einzelbuchungen. Nach Buchung müssen die Betriebe dann die
Einreisedaten ihrer Saisonkräfte in das Portal eingeben. Informationen, wie
diese Eingabe zu erfolgen hat, können Sie der beigefügten Fragen-Antwortliste (FAQ)
des DBV entnehmen.
Die Eingabe der Daten im
Portal muss zeitnah nach der Buchung erfolgen. Dies ist vor dem Hintergrund
der monatlichen Kontingente von je 40.000 Saisonkräften erforderlich. Wie der
DBV gehen auch wir davon aus, dass das Gesamtkontingent nicht überschritten
wird, da nicht wenige Saisonkräfte die Reise nach Deutschland zurzeit nicht
antreten und einige Betriebe sich zwischenzeitlich bereits mit Arbeitskräften
vom deutschen Arbeitsmarkt (i.d.R. Studenten) beholfen haben.
Bei Einreise muss ein vom Arbeitgeber veranlasster Gesundheitscheck erfolgen. Eine
bundesweite Abstimmung hierzu war bislang leider nicht möglich. Deshalb müssen
die Erfordernisse bis auf Weiteres mit dem zuständigen Gesundheitsamt
abgestimmt werden. Viele Flugunternehmen bieten diesen Gesundheitscheck als
Serviceleistung an. Darauf sollten die Betriebe bei Buchung achten. Viele
bieten auch Einzelbuchungen an. Eine Übersicht der Fluganbieter werden wir in
Kürze nachreichen.
Mit dem beigefügten Informationsblatt für Saisonarbeitskräfte sollen diese über die wichtigsten Regelungen zur Einreise und Beschäftigung in Deutschland informiert werden. Das Informationsblatt liegt derzeit in deutscher, rumänischer, bulgarischer, ungarischer und ukrainischer Sprache vor. Bei Bedarf wird dieses Informationsschreiben kurzfristig in andere Sprachen übersetzt.
Dem Informationsschreiben beigefügt ist ein Musteranschreiben
der Saisonkraft an seinen Arbeitgeber, in dem er die für den Arbeitgeber für
die Anmeldung erforderlichen Einreisedaten mitteilt sowie sein Einverständnis
zur Datenverarbeitung im Portal erklärt. Dieses muss dem Arbeitgeber vor
Eingabe der Daten im Portal vorliegen.
Zusätzlich zum Informationsschreiben muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Informationen zum Infektionsschutz und zur Afrikanischen Schweinepest zu kommen lassen. Mit dem BMEL abgestimmt ist, dass hierfür zunächst die Betriebsanweisungen der SVLFG ausreichen.
Das Portal wird am 06.04.2020 um 19.00 Uhr freigeschaltet. Ab diesem Zeitpunkt können Betriebe sich im Portal registrieren und – sofern sie bereits Flüge für ihre Saisonkräfte gebucht haben – die Einreisedaten im Portal eingeben.
Vermittlung erfolgt über zentrale Internetplattform des DBV und der Landes-Bauernverbände
In
einer gemeinsamen Aktion mit dem Bundeslandwirtschaftsministerium ist es dem
Deutschen Bauernverband DBV in nur 8 Tagen gelungen, die Entscheidung des
Bundesinnenministers zum Einreisestopp von Saisonarbeitskräften wieder
umzudrehen. Die ist in der jetzigen Situation ein Riesen-Erfolg, um den uns
andere Branchen beneiden. Die Bundesregierung hat am 2. April 2020 beschlossen, den Einreisestopp für
ausländische (Saison-)Arbeitskräfte insoweit aufzuheben, als das im April und
Mai je 40.000 Saisonarbeiter unter kontrollierten Bedingungen einreisen dürfen.
Der Deutsche Bauernverband hat auf eine entsprechende Regelung gedrängt und in
den letzten Tagen an der Erarbeitung durch Bundeslandwirtschaftsministerium,
Bundesinnenministerium und Robert-Koch-Institut mitgewirkt.
Anfang der Woche wird auf Bundesebene bekanntgegeben, wie die Anmeldung der
Gruppen erfolgen kann. Dafür wir der DBV ein zentrales Meldeportal einrichten.
Die Meldung der einzelbetrieblich benötigten Arbeitskräfte erfolgt über die
Landes-Bauernverbände. Einen entsprechenden Vordruck werden Sie in Kürze
erhalten. Bitte warten Sie bis dahin mit Ihren Anmeldungen!
ACHTUNG: Das Verfahren gilt nicht für die Einreise aus Polen oder Tschechien. Aus diesen Ländern ist nach wie vor eine Einreise von deutscher Seite erlaubt. Gleich wohl sollte auch bei diesen Gruppen auf die Hygienevorschriften und Regeln für die Unterbringung und die Arbeitsabläufe geachtet werden.
Für die Einreise aus Ländern wie Rumänien oder Bulgarien
gelten ab sofort folgende Bedingungen (Quelle BVSH):
Nur Gruppeneinreisen per Flugzeug
Anmeldung der Einreisenden mit deren Einverständnis über Listen zur Identifizierung und Rückverfolgung im Infektionsfall
Einreiseort (Flughafen) muss mit der Bundespolizei abgestimmt sein
Einreisekontrolle
Gesundheitscheck durch medizinisches Fachpersonal, Zuleitung der dabei entstandenen, unterzeichneten Liste an das örtliche Gesundheitsamt
Es dürfen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Infektion bestehen etwaige Rücktransportkosten sind durch den anfordernden Betrieb zu tragen
Ausreise ebenfalls aufgrund Ankündigungsliste und festgelegtem Ausreiseort (Flughafen)
Sicherstellung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes
Vor der Einreise Übersendung einer schriftlichen Hygieneunterweisung in der Landessprache
Abholung der Arbeitnehmer am Flughafen (keine Einzelreise)
14 Tage strikte Trennung der neu angekommenen Arbeitskräfte von den sonstigen Beschäftigten, kein Verlassen des Betriebsgeländes („faktische Quarantäne“)
Bildung von Unterkunfts- und Arbeitsteams von fünf bis zehn, max. ca. 20 Personen
Zimmerbelegung mit halber Kapazität (Ausnahme: Familien)
In den Unterkünften:
Ausreichend Desinfektionsmittel (mindestens je 1 Spender je Zimmer, Bad, Toilette und Küche) und Einmalhandtücher in Bad, Toilette und Küche
Engmaschige Reinigungspläne für Gemeinschafts-einrichtungen (Bäder, Toiletten u.a.), mehrfaches tägliches Desinfizieren von Türgriffen, Wasserhähnen, Toiletten u.ä.
Nutzung gemeinsamer Bereiche (Küche, Sanitärräume etc.) durch verschiedene Teams nacheinander möglich; dazwischen aber jeweils lüften und reinigen
Wäschewaschewaschen und Geschirrspülen bei mindestens 60º C
Keine Besuche auf dem Betriebsgelände
Bei der Arbeit:
Arbeitsbesprechungen in ausreichend großen Räumen oder im Freien (zur Wahrung des Mindestabstands)
Transporte zwischen Unterkunft und Einsatzort nur in den jeweiligen Teams oder stets nur mit halber Auslastung (Mindestabstand) oder nur mit Mundschutz /Handschuhen
Arbeiten mit Mindestabstand von 2 m, bei weniger als 1,5 m (außerhalb der festen Teams) Verwendung von Mundschutz und Handschuhen oder Schutzscheiben/-folien
Verpflegung/Einkauf
Während der ersten 14 Tage (faktische Quarantäne): Übernahme der Einkäufe für die Saisonkräfte oder Gestellung der Verpflegung durch den Betrieb
Danach vorrangig Verpflegungsgestellung; Bei Selbstversorgung enge Begrenzung der Personen
Im Krankheitsfall/Verdachtsfall:
Ausreichend getrennte Unterbringungsmöglichkeiten für Verdachts- und Krankheitsfälle
Umgehende Isolierung eines Verdachts-/Erkrankungsfalls und Kontaktieren eines Arztes für Testung
Zusätzlich sollte das gesamte Team isoliert und ebenfalls getestet werden
Einhaltung aller Arbeitsschutz- und Arbeitsrechtsbestimmungen
Parallel sollen durch intensive, gezielte Vermittlungsaktivitäten im April und Mai jeweils mindestens 10.000 Personen vom inländischen Arbeitsmarkt gewonnen werden (Arbeitslose, Studierende, Asylbewerber, Kurzarbeiter). In Hamburg wird diese Aufgabe ab Montag, 06.04.2020 von der LWK Hamburg aktiv begleitet werden.
In Zeiten der Corona-Krise fällt es nicht leicht, den Überblick zu behalten. So ergeht es auch vielen Mitgliedern, die Pferde halten und einen Reistall bestreiben. Deshalb möchten wir Sie heute über den aktuellen Sachstand für Pferdehalter und Besitzern von Reitanlagen informieren. Nach Rücksprache mit der Agrarabteilung der BWVI, der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz und dem Bezirksamt Altona, Abt. Verbraucher-schutz und Veterinärwesen gelten in Hamburg derzeit folgende Regeln:
Grundsätzlich sind Reitställe von der Allgemeinverfügung vom 16. März 2020 erfasst. Damit müssen Reitunterricht, Schulbetrieb und Zusammenkünfte aller Art in allen Pferdesportanlagen eingestellt werden. Auch Reiterferien müssen abgesagt werden. Gleichzeitig ist es aus Gründen des Tierschutzes erforderlich, die notwendige Versorgung und Bewegung der Pferde sicher zu stellen. Mit Blick auf das Wohl der Tiere können Anträge auf Ausnahmegenehmigungen für Reitanlagen beim Landes-sportamt der Behörde für Inneres und Sport gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie in der Auslegungstabelle der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation unter Hundetrainer.
Zur weiteren Orientierung lohnt sich auch ein Blick nach Schleswig-Holstein. Aus der Seite des Bauernverbandes Schleswig-Holstein https://www.bauern.sh/themen/corona-virus.html finden Sie folgende Hinweise für Pferdehalter:
Betriebe mit Einstellpferden und Reiterhöfe Es war zunächst unklar, ob die Eigentümer von Einstellpferden diese auf dem Einstellbetrieb weiterhin pflegen dürfen. Weil der Einstellbetrieb die Pferdeversorgung in der Regel nicht leisten kann, hat sich der Bauernverband Schleswig-Holstein für eine Klarstellung eingesetzt. Nunmehr teilt die Landesregierung auf ihrer Internetseite Folgendes mit:
„Inwieweit dürfen die Pferdebesitzer ihre Tiere
pflegen und bewegen, wenn diese in Gemeinschafts-/Pensionsställen untergebracht
sind?
Die Versorgung und die Pflege der Tiere müssen sichergestellt werden. Dabei
sollten Kontakte der Menschen im Stall auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Sie sollten vorher mit dem Betreiber der Pferdepension telefonieren: Bei Bedarf
erstellt er einen Anwesenheitsplan mit Zeiten für die notwendigen Personen, die
für die Versorgung und Pflege ihrer Pferde Zutritt zum Stall benötigen.
Dürfen Reiterhöfe geöffnet bleiben? Auf Reitbetrieben in Schleswig-Holstein gelten bislang keine anderen Beschränkungen als die allgemein geltenden. Derzeit sind Stallbesitzer aufgefordert, selbst zu entscheiden, ob sie ihren Betrieb für den Publikumsverkehr schließen möchten bzw. wie die sicherzustellende Versorgung und Pflege der Tiere gewährleistet werden kann. Doch die Versorgung und Pflege der Tiere sollten sichergestellt sein.“
Darf ich meine Pferde, die im Nachbarort auf einer Weide oder in einem Stall stehen, versorgen? Die Versorgung von Tieren ist weiterhin möglich. Dabei sind der Kontakt zu anderen Personen zu meiden und entsprechende Hygienemaßnahmen konsequent umzusetzen.