Die Webseite https://saisonarbeit2020. bauernverband.de ist freigeschaltet

Dort finden Sie auch alle wichtigen Dokumente und Vordrucke


Auf dem Portal  https://saisonarbeit2020.bauernverband.de müssen landwirtschaftliche Betriebe die Registrierung und Anmeldung ihrer Saisonarbeitskräfte für die Monate April und Mai 2020 vornehmen. Dieses Portal und das mit der Bundesregierung vereinbarte Anmeldeverfahren sind ausschließlich für Betriebe der Landwirtschaft, des Garten- und Weinbaus sowie für deren Saisonarbeitskräfte vorgesehen.

Zunächst muss sich der Betrieb online auf dem Portal registrieren und kann dann seine Saisonarbeitskräfte mit konkreten Einreisedaten anmelden. Diese Daten werden der Bundespolizei für die Einreise gemeldet. Zuvor müssen die landwirtschaftlichen Betriebe selbstständig die Flüge für ihre Saisonkräfte organisieren. Unterstützung erhalten sie von den Landesbauernverbänden. Eine Zuteilung oder Quotierung von Seiten des Deutschen Bauernverbandes ist explizit nicht vorgesehen.

Entscheidend ist, dass die mit dem Robert-Koch-Institut abgestimmten Vorgaben des Bundesinnenministeriums und des Bundeslandwirtschaftsministeriums bei der Einreise und auf den Höfen eingehalten werden, um eine weitere Verbreitung des Virus zu verhindern. Dazu gehören unter anderem ein Gesundheitscheck der Mitarbeiterinne und Mitarbeiter bei ihrer Einreise und eine Trennung von anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den ersten 14 Tagen.

Informationen, Merkblätter und Checklisten für Betriebe sind auf dem Portal als Download hinterlegt. Ebenso Informationen für die Saisonarbeiter in den Sprachen Deutsch, Bulgarisch, Ungarisch, Russisch und Rumänisch.

Die Webseite wurde in Zusammenarbeit mit den beteiligten Ministerien und der Bundespolizei erstellt und entspricht den strengen Vorgaben der DSGVO.

Alle wichtigen Infos finden Sie unter https://www.bauernverband.de/

Mitteilung DBV, 06.04.2020

Verfahrensgrundsätze zur Einreise ausländischer Saisonkräfte mit dem Flugzeug – Anmeldeportal des DBV

Verfahren und Anforderungen

Seit dem 06.04.2020 ist das Einreiseverbot für ausländische Saisonarbeitskräfte unter strengen Auflagen aufgehoben. Für die Betriebe ist das Antragsverfahren sehr aufwendig, die Hygieneanforderungen im Betreib dürften zu erheblichen Mehrkosten führen.

Wesentliche Verfahrensneuerung ist, dass die betroffene Saisonkraft zwingend mit dem Flugzeug einreisen muss und dass die Betriebe ihre Saisonarbeitskräfte über ein Onlineportal für die Einreise anmelden müssen.

Das Portal ist vom Deutschen Bauernverband nach den Vorgaben vom BMEL und BMI erstellt und unter https://saisonarbeit2020.Bauernverband.de erreichbar. In diesem müssen die Betriebe die konkreten Einreisedaten ihrer Saisonarbeiter aus Osteuropa anmelden, die mit dem Flugzeug nach Deutschland reisen. Der DBV wird diese Daten dann an die Bundespolizei weiterleiten, so dass die Einreise am Flughafen erfolgen kann.

Die Anreise mit dem Flugzeug ist verpflichtend für Saisonarbeitskräfte, die aus Drittstaaten, Großbritannien sowie EU-Staaten, die den Schengen Besitzstand nicht voll anwenden (u.a. Bulgarien und Rumänien) sowie aus Staaten, zu denen Binnengrenzkontrollen vorübergehend wiedereingeführt wurden (z.B. Frankreich, Österreich und die Schweiz), einreisen.

Keine Binnengrenzkontrollen wurden bislang für Grenzübertritte u.a. aus Polen und Tschechien eingeführt, so dass Saisonkräfte aus diesen Staaten bislang weiterhin auch mit dem PKW einreisen können. Allerdings plant das Bundesinnenministerium auch für diese Staaten Einreise-beschränkungen. Sobald wir hierzu Näheres wissen, werden wir Sie informieren.

Das bedeutet, dass zurzeit im Wesentlichen Arbeitskräfte aus Rumänien, Bulgarien, Ungarn, Slowakei und Slowenien sowie aus Drittstaaten zwingend mit dem Flugzeug anreisen müssen. Bei Drittstaatsangehörigen ist zu beachten, dass diese in der Regel ein Arbeitsvisum für eine Beschäftigung in Deutschland benötigen. Ein solches wird für Hilfstätigkeiten in der Regel nicht erteilt. Eine Ausnahme hiervon besteht für Studenten, die eine Ferienbeschäftigung für bis zu drei Monate in Deutschland ausüben (§ 14 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung).

Zum Verfahren:

Die Betriebe müssen zunächst selbstständig die Flüge für ihre Saisonkräfte organisieren. Eine Anreise mit Linienflügen ist ausdrücklich nicht gestattet. Für kleinere Betriebe bieten viele Charterunternehmen mittlerweile bereits auch Einzelbuchungen. Nach Buchung müssen die Betriebe dann die Einreisedaten ihrer Saisonkräfte in das Portal eingeben. Informationen, wie diese Eingabe zu erfolgen hat, können Sie der beigefügten Fragen-Antwortliste (FAQ) des DBV entnehmen.

Die Eingabe der Daten im Portal muss zeitnah nach der Buchung erfolgen. Dies ist vor dem Hintergrund der monatlichen Kontingente von je 40.000 Saisonkräften erforderlich. Wie der DBV gehen auch wir davon aus, dass das Gesamtkontingent nicht überschritten wird, da nicht wenige Saisonkräfte die Reise nach Deutschland zurzeit nicht antreten und einige Betriebe sich zwischenzeitlich bereits mit Arbeitskräften vom deutschen Arbeitsmarkt (i.d.R. Studenten) beholfen haben.

Bei Einreise muss ein vom Arbeitgeber veranlasster Gesundheitscheck erfolgen. Eine bundesweite Abstimmung hierzu war bislang leider nicht möglich. Deshalb müssen die Erfordernisse bis auf Weiteres mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmt werden. Viele Flugunternehmen bieten diesen Gesundheitscheck als Serviceleistung an. Darauf sollten die Betriebe bei Buchung achten. Viele bieten auch Einzelbuchungen an. Eine Übersicht der Fluganbieter werden wir in Kürze nachreichen.

Mit dem beigefügten Informationsblatt für Saisonarbeitskräfte sollen diese über die wichtigsten Regelungen zur Einreise und Beschäftigung in Deutschland informiert werden. Das Informationsblatt liegt derzeit in deutscher, rumänischer, bulgarischer, ungarischer und ukrainischer Sprache vor. Bei Bedarf wird dieses Informationsschreiben kurzfristig in andere Sprachen übersetzt.

Dem Informationsschreiben beigefügt ist ein Musteranschreiben der Saisonkraft an seinen Arbeitgeber, in dem er die für den Arbeitgeber für die Anmeldung erforderlichen Einreisedaten mitteilt sowie sein Einverständnis zur Datenverarbeitung im Portal erklärt. Dieses muss dem Arbeitgeber vor Eingabe der Daten im Portal vorliegen.

Zusätzlich zum Informationsschreiben muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Informationen zum Infektionsschutz und zur Afrikanischen Schweinepest zu kommen lassen. Mit dem BMEL abgestimmt ist, dass hierfür zunächst die Betriebsanweisungen der SVLFG ausreichen.

Das Portal wird am 06.04.2020 um 19.00 Uhr freigeschaltet. Ab diesem Zeitpunkt können Betriebe sich im Portal registrieren und – sofern sie bereits Flüge für ihre Saisonkräfte gebucht haben – die Einreisedaten im Portal eingeben.

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Einreiseverbot für osteuropäische Saisonarbeiter wieder aufgehoben

Vermittlung erfolgt über zentrale Internetplattform des DBV und der Landes-Bauernverbände

In einer gemeinsamen Aktion mit dem Bundeslandwirtschaftsministerium ist es dem Deutschen Bauernverband DBV in nur 8 Tagen gelungen, die Entscheidung des Bundesinnenministers zum Einreisestopp von Saisonarbeitskräften wieder umzudrehen. Die ist in der jetzigen Situation ein Riesen-Erfolg, um den uns andere Branchen beneiden. Die Bundesregierung hat am 2. April 2020 beschlossen, den Einreisestopp für ausländische (Saison-)Arbeitskräfte insoweit aufzuheben, als das im April und Mai je 40.000 Saisonarbeiter unter kontrollierten Bedingungen einreisen dürfen. Der Deutsche Bauernverband hat auf eine entsprechende Regelung gedrängt und in den letzten Tagen an der Erarbeitung durch Bundeslandwirtschaftsministerium, Bundesinnenministerium und Robert-Koch-Institut mitgewirkt. 

Anfang der Woche wird auf Bundesebene bekanntgegeben, wie die Anmeldung der Gruppen erfolgen kann. Dafür wir der DBV ein zentrales Meldeportal einrichten. Die Meldung der einzelbetrieblich benötigten Arbeitskräfte erfolgt über die Landes-Bauernverbände. Einen entsprechenden Vordruck werden Sie in Kürze erhalten. Bitte warten Sie bis dahin mit Ihren Anmeldungen!

ACHTUNG: Das Verfahren gilt nicht für die Einreise aus Polen oder Tschechien. Aus diesen Ländern ist nach wie vor eine Einreise von deutscher Seite erlaubt. Gleich wohl sollte auch bei diesen Gruppen auf die Hygienevorschriften und Regeln für die Unterbringung und die Arbeitsabläufe geachtet werden.

Für die Einreise aus Ländern wie Rumänien oder Bulgarien gelten ab sofort folgende Bedingungen (Quelle BVSH):

  • Nur Gruppeneinreisen per Flugzeug
  • Anmeldung der Einreisenden mit deren Einverständnis über Listen zur Identifizierung und Rückverfolgung im Infektionsfall
  • Einreiseort (Flughafen) muss mit der Bundespolizei abgestimmt sein
  • Einreisekontrolle
    • Gesundheitscheck durch medizinisches Fachpersonal, Zuleitung der dabei entstandenen, unterzeichneten Liste an das örtliche Gesundheitsamt
    • Es dürfen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Infektion bestehen etwaige Rücktransportkosten sind durch den anfordernden Betrieb zu tragen
  • Ausreise ebenfalls aufgrund Ankündigungsliste und festgelegtem Ausreiseort (Flughafen)
  • Sicherstellung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes
    • Vor der Einreise Übersendung einer schriftlichen Hygieneunterweisung in der Landessprache
    • Abholung der Arbeitnehmer am Flughafen (keine Einzelreise)
    • 14 Tage strikte Trennung der neu angekommenen Arbeitskräfte von den sonstigen Beschäftigten, kein Verlassen des Betriebsgeländes („faktische Quarantäne“)
    • Bildung von Unterkunfts- und Arbeitsteams von fünf bis zehn, max. ca. 20 Personen
    • Zimmerbelegung mit halber Kapazität (Ausnahme: Familien)
    • In den Unterkünften:
      • Ausreichend Desinfektionsmittel (mindestens je 1 Spender je Zimmer, Bad, Toilette und Küche) und Einmalhandtücher in Bad, Toilette und Küche
      • Engmaschige Reinigungspläne für Gemeinschafts-einrichtungen (Bäder, Toiletten u.a.), mehrfaches tägliches Desinfizieren von Türgriffen, Wasserhähnen, Toiletten u.ä.
      • Nutzung gemeinsamer Bereiche (Küche, Sanitärräume etc.) durch verschiedene Teams nacheinander möglich; dazwischen aber jeweils lüften und reinigen
      • Wäschewaschewaschen und Geschirrspülen bei mindestens 60º C
      • Keine Besuche auf dem Betriebsgelände
    • Bei der Arbeit:
      • Arbeitsbesprechungen in ausreichend großen Räumen oder im Freien (zur Wahrung des Mindestabstands)
      • Transporte zwischen Unterkunft und Einsatzort nur in den jeweiligen Teams oder stets nur mit halber Auslastung (Mindestabstand) oder nur mit Mundschutz /Handschuhen
      • Arbeiten mit Mindestabstand von 2 m, bei weniger als 1,5 m (außerhalb der festen Teams) Verwendung von Mundschutz und Handschuhen oder Schutzscheiben/-folien
    • Verpflegung/Einkauf
      • Während der ersten 14 Tage (faktische Quarantäne): Übernahme der Einkäufe für die Saisonkräfte oder Gestellung der Verpflegung durch den Betrieb
      • Danach vorrangig Verpflegungsgestellung; Bei Selbstversorgung enge Begrenzung der Personen
    • Im Krankheitsfall/Verdachtsfall:
      • Ausreichend getrennte Unterbringungsmöglichkeiten für Verdachts- und Krankheitsfälle
      • Umgehende Isolierung eines Verdachts-/Erkrankungsfalls und Kontaktieren eines Arztes für Testung
      • Zusätzlich sollte das gesamte Team isoliert und ebenfalls getestet werden
    • Einhaltung aller Arbeitsschutz- und Arbeitsrechtsbestimmungen

Parallel sollen durch intensive, gezielte Vermittlungsaktivitäten im April und Mai jeweils mindestens 10.000 Personen vom inländischen Arbeitsmarkt gewonnen werden (Arbeitslose, Studierende, Asylbewerber, Kurzarbeiter). In Hamburg wird diese Aufgabe ab Montag, 06.04.2020 von der LWK Hamburg aktiv begleitet werden.

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Covid 19: Infos und Regeln für Pferdehalter und Betreibern von Reitanlagen

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In Zeiten der Corona-Krise fällt es nicht leicht, den Überblick zu behalten. So ergeht es auch vielen Mitgliedern, die Pferde halten und einen Reistall bestreiben. Deshalb möchten wir Sie heute über den aktuellen Sachstand für Pferdehalter und Besitzern von Reitanlagen informieren. Nach Rücksprache mit der Agrarabteilung der BWVI, der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz und dem Bezirksamt Altona, Abt. Verbraucher-schutz und Veterinärwesen gelten in Hamburg derzeit folgende Regeln:

Die rechtliche Grundlage während der Corona-Krise stellen die Allgemein-verfügung der Stadt Hamburg vom 16.03.2020 sowie den dazugehörigen Auslegungsregeln. Diese finden Sie unter
https://www.hamburg.de/allgemeinverfuegungen/
https://www.hamburg.de/corona-geschaefte-auslegungshilfe/

Des Weiteren müssen sich Betreiber von Reitanlagen an die Allgemein-verfügung zu Kontaktbeschränkungen vom 22. März halten. (Abstandsregelungen, keine Gruppenbildung etc.). Diese finden Sie unter folgendem Link:
https://www.hamburg.de/allgemeinverfuegungen/13746326/2020-03-22-voruebergehende-kontaktbeschraenkungen/

Eine konkrete Anweisung für Reitanlagen finden Sie auf der Homepage der Hamburger Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz https://www.hamburg.de/faq-corona/13748460/tiere-und-coronavirus/.

Darin steht:

Grundsätzlich sind Reitställe von der Allgemeinverfügung vom 16. März 2020 erfasst. Damit müssen Reitunterricht, Schulbetrieb und Zusammenkünfte aller Art in allen Pferdesportanlagen eingestellt werden. Auch Reiterferien müssen abgesagt werden. Gleichzeitig ist es aus Gründen des Tierschutzes erforderlich, die notwendige Versorgung und Bewegung der Pferde sicher zu stellen. Mit Blick auf das Wohl der Tiere können Anträge auf Ausnahmegenehmigungen für Reitanlagen beim Landes-sportamt der Behörde für Inneres und Sport gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie in der Auslegungstabelle der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation unter Hundetrainer.

Hier finden Sie die Auslegungstabelle:
https://www.hamburg.de/corona-geschaefte-auslegungshilfe/

Zur weiteren Orientierung lohnt sich auch ein Blick nach Schleswig-Holstein. Aus der Seite des Bauernverbandes Schleswig-Holstein https://www.bauern.sh/themen/corona-virus.html finden Sie folgende Hinweise für Pferdehalter:

Betriebe mit Einstellpferden und Reiterhöfe
Es war zunächst unklar, ob die Eigentümer von Einstellpferden diese auf dem Einstellbetrieb weiterhin pflegen dürfen. Weil der Einstellbetrieb die Pferdeversorgung in der Regel nicht leisten kann, hat sich der Bauernverband Schleswig-Holstein für eine Klarstellung eingesetzt. Nunmehr teilt die Landesregierung auf ihrer Internetseite Folgendes mit:

„Inwieweit dürfen die Pferdebesitzer ihre Tiere pflegen und bewegen, wenn diese in Gemeinschafts-/Pensionsställen untergebracht sind?
Die Versorgung und die Pflege der Tiere müssen sichergestellt werden. Dabei sollten Kontakte der Menschen im Stall auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Sie sollten vorher mit dem Betreiber der Pferdepension telefonieren: Bei Bedarf erstellt er einen Anwesenheitsplan mit Zeiten für die notwendigen Personen, die für die Versorgung und Pflege ihrer Pferde Zutritt zum Stall benötigen.

Dürfen Reiterhöfe geöffnet bleiben?
Auf Reitbetrieben in Schleswig-Holstein gelten bislang keine anderen Beschränkungen als die allgemein geltenden. Derzeit sind Stallbesitzer aufgefordert, selbst zu entscheiden, ob sie ihren Betrieb für den Publikumsverkehr schließen möchten bzw. wie die sicherzustellende Versorgung und Pflege der Tiere gewährleistet werden kann. Doch die Versorgung und Pflege der Tiere sollten sichergestellt sein.“

Darf ich meine Pferde, die im Nachbarort auf einer Weide oder in einem Stall stehen, versorgen?
Die Versorgung von Tieren ist weiterhin möglich. Dabei sind der Kontakt zu anderen Personen zu meiden und entsprechende Hygienemaßnahmen konsequent umzusetzen.

Einen lesenswerten Beitrag sowie hilfreiche Vordrucke finden Sie auf der Homepage Pferd-Aktuell https://www.pferd-aktuell.de/coronavirus