Agrardieselantrag für 2021
Antragstellung online
Grundsätzlich ist der Antrag online über das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls zu stellen (§ 3 Abs. 1, § 2 Nr. 1 Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung – VStDÜV).
Die elektronische Antragstellung hat viele Vorteile.
- Übermittlung des Antrags ohne spezielle Software
- übersichtliche Benutzerführung durch den Antrag
- erleichterte Antragstellung im Folgejahr
- schnellere Bearbeitung des Antrags
- Übermittlung von Unterlagen in digitaler Form
Die Zollverwaltung stellt den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft den Online-Antrag zur Agrardieselentlastung über das Bürger- und Geschäftskundenportal als Dienstleistung zur Verfügung.
Hier kann der Entlastungsantrag, nach vorheriger Registrierung, digital ausgefüllt werden. Anschließend wird der ausgefüllte Antrag elektronisch dem zuständigen Hauptzollamt übermittelt (Online-Antrag 1140 oder 1142).
Um die Dienstleistung „Agrardieselentlastung“ im Bürger- und Geschäftskundenportal nutzen zu können, benötigen Sie ein ELSTER-Zertifikat für eine Organisation.
Antrag 1140_online [Anmeldung notwendig]
Antrag 1142_online [Anmeldung notwendig]
Allgemeine Benutzerhinweise und Kontaktdaten
Häufige Fragen zur Registrierung für Nutzung der Online-Anträge
Aufgrund vermehrter Anfragen von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Bürger- und Geschäftskundenportal werden nachfolgend kompakt und übersichtlich Antworten auf die häufigsten Fragen dargestellt. Weitere Hinweise finden Sie auch im Hilfebereich des Bürger- und Geschäftskundenportals des Zolls.
Allgemeine Benutzerhinweise für das Bürger- und Geschäftskundenportal
Antragstellung durch Entlastungsberechtigte
Antragstellung durch vertretungsberechtigte Personen
Ansprechpartner für weitere Fragen
Antragstellung mittels Formular 1140 oder 1142
Für eine Übergangszeit können bis zum 31.12.2023 alternativ noch die bekannten Formulare 1140 bzw. 1142 genutzt werden (§ 3 Abs. 1, § 2 Nr. 1 Luftverkehrsteuer -Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung – VStDÜV-).
Das Formular 1140 kann von allen Antragstellern verwendet werden.
Das Formular 1142 kann nur verwendet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Antragsteller hat im Jahr 2021 einen vollständigen Antrag (Formular 1140) oder einen Kurzantrag (Formular 1142) gestellt, der nicht abgelehnt wurde,
- seit dem letzten vollständigen Antrag (Formular 1140) haben sich beim Antragsteller keine Änderungen bei der Betriebsart, beim Personenkreis und der Anzahl der Bienenvölker ergeben und
- der Antragsteller ist im Zeitpunkt der Antragstellung und im Zeitpunkt der Verwendung der Energieerzeugnisse kein Unternehmen in Schwierigkeiten i.S.v. Art. 1 Abs. 4 Buchstabe c) i.V.m. Art. 2 Nr. 18 der VO (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – „Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ (AGVO; ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, Seite 1) bzw. der Randnummer 16 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (UEBLL; ABl. C 200 vom 28. Juni 2014, Seite 1) in Verbindung mit den Randnummern 20 und 24 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (RuU-LL; ABl. C 249 vom 31. Juli 2014, Seite 1).
Beizufügende Unterlagen (online und per Formular)
- Bei erstmaliger Antragstellung sind folgende Unterlagen im Rahmen der Antragstellung über das Bürger- und Geschäftskundenportal hochzuladen bzw. dem schriftlichen Antrag beizufügen:
- Quittungen oder Lieferbescheinigungen über die zu begünstigten und nicht begünstigten Zwecken bezogenen Energieerzeugnisse
- Aufzeichnungen für alle begünstigten Fahrzeuge und Maschinen, aus denen das Datum und der Umfang der ausgeführten Arbeiten sowie die Raummenge der verbrauchten Energieerzeugnisse ersichtlich sind (soweit der Antragsteller dazu verpflichtet ist)
- von Imkereien eine Völkermeldung als Nachweis über die Anzahl der Bienenvölker (Formular ZSA 143)
- Bescheinigungen über Lohnarbeiten und Nachbarschaftshilfe und das dabei verbrauchte Gasöl (Formular ZSA 148)
Hinweis: Bei Folgeanträgen sind die Unterlagen nur auf Verlangen des Hauptzollamts vorzulegen.
- Die Steuerentlastung nach § 57 EnergieStG gilt als staatliche Beihilfe. Daher sind die beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten.Beihilferechtliche Vorgaben
- Nähere Informationen enthält das Merkblatt „Staatliche Beihilfen“ (Formular 1139a).
Quittungen und Lieferbescheinigungen
Die Quittungen und Lieferbescheinigungen über die zu begünstigten und nicht zu begünstigten Zwecken bezogenen Energieerzeugnisse müssen die Anschriften des Empfängers und des Lieferers, das Datum der Lieferung, die gelieferte Menge und den zu zahlenden Betrag enthalten.
Tankbelege gelten auch ohne die Anschrift des Empfängers als Lieferbescheinigung, wenn sie die übrigen Angaben enthalten.
Hinweis für nichtlandwirtschaftliche Fahrzeuge
Es sind ausnahmslos alle auf den Antragsteller zugelassenen Diesel-Fahrzeuge in seinem Antrag anzugeben. Dazu zählen auch Fahrzeuge von Familienmitgliedern und solche, die einem anderen Gewerbe dienen.
Tankbelege sind aufzubewahren und auf Verlangen des Hauptzollamts vorzulegen.
Bescheinigungen über Lohnarbeiten und Nachbarschaftshilfe
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe begünstigte Arbeiten ausführen (z.B. Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände), sind für das bei diesen Arbeiten verwendete Gasöl nicht entlastungsberechtigt, auch wenn sie es selbst bezogen haben. Dies gilt auch für begünstigte Arbeiten, die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.
Das dabei verbrauchte Gasöl gilt als vom Auftrag gebenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet. Nur dieser ist für das Gasöl entlastungsberechtigt.
Für diese Fälle muss sich der entlastungsberechtigte Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vom Betrieb, der die begünstigten Arbeiten ausgeführt hat, eine Bescheinigung mit folgenden Angaben ausstellen lassen:
- Anschrift des entlastungsberechtigten Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Auftraggeber)
- Anschrift des ausführenden Betriebs (z.B. Lohnbetrieb)
- Datum, Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten
- verbrauchte Gasölmenge
- Rechnungsbetrag
Als Bescheinigung kann das Formular ZSA 148 genutzt werden.
Es ist jedoch auch möglich, dass die geforderten Angaben z.B. auf der Rechnung angebracht werden.
Die Ausstellung einer Jahresbescheinigung ist möglich. Die einzelnen Arbeiten müssen jedoch mit dem jeweiligen Datum aufgelistet werden.
Für die bei begünstigten Arbeiten verwendeten Pflanzenöl- und Biodieselmengen muss keine Bescheinigung ausgestellt werden, da der ausführende Betrieb hierfür selbst entlastungsberechtigt ist.
Ansprechpartner
Dienststellensuche
Zur Ermittlung des zuständigen Ansprechpartners bei Fragen zu Ihrem Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sogenannte Agrardieselvergütung) nutzen Sie bitte die folgende Suche.
Zusatzinformationen
Vorschriften zum Thema
- Energiesteuergesetz (EnergieStG)
- Energiesteuerverordnung (EnergieStV)
- Verbrauch- und Luftverkehrssteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (VStDÜV)
Online-Anträge zum Thema
Formulare zum Thema
Dienststellensuche
Ansprechpartner – Agrardieselvergütung
- Anträge können Online nur mit Elster-Zertifikat (Registrieren als Organisation!!!!!, sonst ist das Zertifikat nicht gültig für Agrardieselanträge, https://www.elster.de/eportal/start) und Kundenkonto beim BuG des Zolls gestellt werden (einen Leitfaden hierzu erhalten Sie bei uns als Mitglied auf Anfrage in unserer Geschäftsstelle)
- Fragen zum BuG per Hotline: 0351 – 44834 – 555, montags bis freitags zwischen 07.00 und 18.00 Uhr oder per Mail: servicesk@zoll.bund.de
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bis 2023 sind Papieranträge noch möglich.
Post bitte senden an: HZA Dresden, Postfach 10 02 27, 01072 Dresden oder HZA Dresden, Schützenhöhe 24/26, 01099 Dresden
Fragen zum Antrag können an die Hotline gestellt werden: 0395/3503-534, montags bis freitags 9.00 bis 12.00 Uhr und dienstags und donnerstags 13.00 bis 15 Uhr
Ab 2021 hat sich das Verfahren grundlegend geändert. Für eine Übergangszeit kann noch eine Papierantrag gestellt werden. Dieser kann entweder über die Seite des Zolls oder auf dieser Seite weiter unten mit den gegebenenfalls notwendigen Unterlagen heruntergeladen werden.
Der Antrag ist entweder als Normalversion zu stellen oder als Kurzversion. Die Kurzversion ist möglich, wenn sich im Vergleich zum vorherigen Antragsjahr keine wesentlichen Änderungen ergeben haben.
Für die Stellung eines Online-Antrags ist eine vorherige Registrierung auf dem BuG-Portal notwendig. Aktuell ist nur eine Anmeldung mithilfe der Elster-Daten möglich und eine vollumfängliche Stellvertreterregelung wird voraussichtlich in Kürze verfügbar sein.
Ein Papierantrag ist dann an das Hauptzollamt Dresden, Postfach 10 02 27 01072 Dresden oder HZA Dresden, Hugo-Junkers-Ring 1, 01099 Dresden oder per E-Mail: poststelle.hza-dd-loeb@zoll.bund.de zu verschicken. Bei der Versendung per Mail muss der vollständige Antrag gegebenenfalls mit Anlagen unterschrieben in gescannter Form versendet werden.
Seit dem 01.07.2019 ist eine Meldung für in den Vorjahren erhaltene Steuerentlastungen nur noch notwendig, wenn Sie im Vorjahr mehr als 200.000 € Steuerentlastung durch Agrardiesel erhalten haben. Wenn Sie unterhalb dieser Grenze liegen ist weder eine Anzeige noch eine Erklärung abzugeben.
Sollten Sie oberhalb dieser Grenze liegen, ist die Meldung grundsätzlich online an dieser Stelle abzugeben.
- Agrardieselantrag 1140(PDF-Datei herunterladen)71 K
- Agrardieselantrag 1142(PDF-Datei herunterladen)64 K
- Bescheinigung Lohnarbeiten und Nachbarschaftshilfe(PDF-Datei herunterladen)57 K