Sachkundenachweis

Die „Sachkunde im Pflanzenschutz“ ist gemäß Gesetz Pflicht für alle, die Pflanzenschutzmittel in Erwerbsbetrieben anwenden. Bei der Übernahme eines Betriebes muss die Sachkunde entweder durch eine bestandene Sachkundenachweisprüfung oder durch eine abgeschlossene gärtnerische oder landwirtschaftliche Ausbildung nachgewiesen werden.

Neuer Sachkundenachweis

Als Nachweis der Pflanzenschutz-Sachkunde reicht zukünftig nicht mehr nur der Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung, eines abgeschlossenen Studiums oder einer bestandenen Sachkundeprüfung. Personen, die

• Pflanzenschutzmittel beruflich anwenden
• zum Pflanzenschutz beraten
• andere nichtsachkundige Personen anleiten oder beaufsichtigen
• Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen – auch über Internet
benötigen einen Sachkundenachweis.

Als Nachweis darf ab dem 26. November 2015 nur noch der neue einheitliche Sachkundenachweis im Scheckkartenformat akzeptiert werden. So darf auch der Handel ab diesem Datum Pflanzenschutzmittel, die ausschließlich für berufliche Anwender zugelassen sind, nur gegen Vorlage des neuen Sachkundenachweises abgeben.
Sofern Sie Ihre Ausbildung, die zur Sachkunde führte, bis spätestens am 14. Februar 2012 erfolgreich abgeschlossen hatten, endet die Antragsfrist auf Ausstellung des neuen Nachweises am 26. Mai 2015. Anträge die später gestellt werden, sind nach dem neuen, strengeren Pflanzenschutz-Sachkunderecht zu beurteilen; somit entfällt bei verspäteten Anträgen der Bestandsschutz.
Abweichende Regeln gelten für Neusachkundige, die Ihre Ausbildung erst nach dem 14. Februar 2012 abgeschlossen haben: Der Antrag auf Ausstellung des Sachkundenachweises ist vor Aufnahme einer sachkundepflichtigen Tätigkeit zu stellen. Auch für den Beginn des ersten Dreijahres-Fortbildungszeitraums gelten hier andere Regeln.
Der erste Fortbildungszeitraum beginnt für Neusachkundige nicht einheitlich am 1. Januar 2013, sondern erst mit Ausstellung des Sachkundenachweises.

Antragsverfahren
Sachkundige Personen, die ihren Wohnsitz in Hamburg haben, müssen den Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises beim Pflanzenschutzdienst Hamburg stellen.
Mit dem Antrag ist das Zeugnis oder der Ausbildungsnachweis einzureichen, mit dem der Antragsteller die Sachkunde erlangt hat.

Antrag-Karte-Sachkunde

Sachkunde PflanzenschutzPflanzenschutz-Sachkundenachweise und Fortbildungsverpflichtungen

Sachkundenachweiskarte und 3jährige Fortbildungspflicht

Weitere Informationen finden sie hier:

Für Sachkundelehrgänge und Prüfungen zur Anwendung von und Beratung über Pflanzenschutzmittel wenden Sie sich bitte an die Landwirtschaftskammer Hamburg, Tel: 040 /78129150

Sachkundelehrgänge und -prüfungen

Im Pflanzenschutzgesetz wird im Zusammenhang mit Pflanzenschutzmitteln sowohl von Anwendern als auch von Verkäufern und von jedem gewerblichen Berater ein Sachkundenachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln gesetzlich gefordert.