Agrardieselantrag

Antrag auf Agrardieselvergütung für 2022
muss bis zum 30.09.2023 gestellt werden

Für eine Übergangszeit bis letztmalig 2023 ist nach wie
vor auch eine Antragstellung komplett auf Papier zulässig.
Schneller geht die Bearbeitung mit Hilfe des Digitalverfahrens, verspricht der Zoll.
Wer es lieber althergebracht mag, kann sich über die Webseite des Zolls einen Erstattungsantrag blanko ausdrucken
(Nr. 1140 für den vollständigen, Nr. 1142 für den vereinfachten Antrag), diesen per Hand ausfüllen und dann per Post ans Zollamt senden. Jedoch ist der Papierantrag nur noch in diesem Jahr letztmalig möglich und dann ist mit dem Papierantrag
endgültig Schluss. Ab 2024 gibt’s die Rückerstattung nur noch auf digitalem Weg, weshalb man unbedingt dieses Jahr schon probieren sollte, den Agrardieselantrag digital zu stellen.

Antragstellung online

Grundsätzlich ist der Antrag online über das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls zu stellen (§ 3 Abs. 1, § 2 Nr. 1 Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung – VStDÜV).

Die elektronische Antragstellung hat viele Vorteile.

Vorteile des Online-Antrags
  • Übermittlung des Antrags ohne spezielle Software
  • übersichtliche Benutzerführung durch den Antrag
  • erleichterte Antragstellung im Folgejahr
  • schnellere Bearbeitung des Antrags
  • Übermittlung von Unterlagen in digitaler Form

Die Zollverwaltung stellt den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft den Online-Antrag zur Agrardieselentlastung über das Bürger- und Geschäftskundenportal als Dienstleistung zur Verfügung.

Hier kann der Entlastungsantrag, nach vorheriger Registrierung, digital ausgefüllt werden. Anschließend wird der ausgefüllte Antrag elektronisch dem zuständigen Hauptzollamt übermittelt (Online-Antrag 1140 oder 1142).

Hinweis

Um die Dienstleistung „Agrardieselentlastung“ im Bürger- und Geschäftskundenportal nutzen zu können, benötigen Sie ein ELSTER-Zertifikat für eine Organisation.

Antrag 1140_online [Anmeldung notwendig]
Antrag 1142_online [Anmeldung notwendig]
Allgemeine Benutzerhinweise und Kontaktdaten

Häufige Fragen zur Registrierung für Nutzung der Online-Anträge

Aufgrund vermehrter Anfragen von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Bürger- und Geschäftskundenportal werden nachfolgend kompakt und übersichtlich Antworten auf die häufigsten Fragen dargestellt. Weitere Hinweise finden Sie auch im Hilfebereich des Bürger- und Geschäftskundenportals des Zolls.

Allgemeine Benutzerhinweise für das Bürger- und Geschäftskundenportal

Quittungen und Lieferbescheinigungen

Die Quittungen und Lieferbescheinigungen über die zu begünstigten und nicht zu begünstigten Zwecken bezogenen Energieerzeugnisse müssen die Anschriften des Empfängers und des Lieferers, das Datum der Lieferung, die gelieferte Menge und den zu zahlenden Betrag enthalten.

Tankbelege gelten auch ohne die Anschrift des Empfängers als Lieferbescheinigung, wenn sie die übrigen Angaben enthalten.

Hinweis für nichtlandwirtschaftliche Fahrzeuge

Es sind ausnahmslos alle auf den Antragsteller zugelassenen Diesel-Fahrzeuge in seinem Antrag anzugeben. Dazu zählen auch Fahrzeuge von Familienmitgliedern und solche, die einem anderen Gewerbe dienen.
Tankbelege sind aufzubewahren und auf Verlangen des Hauptzollamts vorzulegen.

Bescheinigungen über Lohnarbeiten und Nachbarschaftshilfe

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe begünstigte Arbeiten ausführen (z.B. Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände), sind für das bei diesen Arbeiten verwendete Gasöl nicht entlastungsberechtigt, auch wenn sie es selbst bezogen haben. Dies gilt auch für begünstigte Arbeiten, die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.

Das dabei verbrauchte Gasöl gilt als vom Auftrag gebenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet. Nur dieser ist für das Gasöl entlastungsberechtigt.

Für diese Fälle muss sich der entlastungsberechtigte Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vom Betrieb, der die begünstigten Arbeiten ausgeführt hat, eine Bescheinigung mit folgenden Angaben ausstellen lassen:

  • Anschrift des entlastungsberechtigten Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Auftraggeber)
  • Anschrift des ausführenden Betriebs (z.B. Lohnbetrieb)
  • Datum, Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten
  • verbrauchte Gasölmenge
  • Rechnungsbetrag

Als Bescheinigung kann das Formular ZSA 148 genutzt werden.

Es ist jedoch auch möglich, dass die geforderten Angaben z.B. auf der Rechnung angebracht werden.

Die Ausstellung einer Jahresbescheinigung ist möglich. Die einzelnen Arbeiten müssen jedoch mit dem jeweiligen Datum aufgelistet werden.

Für die bei begünstigten Arbeiten verwendeten Pflanzenöl- und Biodieselmengen muss keine Bescheinigung ausgestellt werden, da der ausführende Betrieb hierfür selbst entlastungsberechtigt ist.

Ansprechpartner

Dienststellensuche

Zur Ermittlung des zuständigen Ansprechpartners bei Fragen zu Ihrem Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sogenannte Agrardieselvergütung) nutzen Sie bitte die folgende Suche.

Agrardieselvergütung

Zusatzinformationen

Vorschriften zum Thema

Online-Anträge zum Thema

Formulare zum Thema

Dienststellensuche

Ansprechpartner – Agrardieselvergütung

  • Anträge können Online nur mit Elster-Zertifikat (Registrieren als Organisation!!!!!, sonst ist das Zertifikat nicht gültig für Agrardieselanträge, https://www.elster.de/eportal/start) und Kundenkonto beim BuG des Zolls gestellt werden (einen Leitfaden hierzu erhalten Sie bei uns als Mitglied auf Anfrage in unserer Geschäftsstelle)
  • Fragen zum BuG per Hotline: 0351 – 44834 – 555, montags bis freitags zwischen 07.00 und 18.00 Uhr oder per Mail: servicesk@zoll.bund.de
  • bis 2023 sind Papieranträge noch möglich.

    Post bitte senden an: HZA Dresden, Postfach 10 02 27, 01072 Dresden oder HZA Dresden, Schützenhöhe 24/26, 01099 Dresden

    Fragen zum Antrag können an die Hotline gestellt werden: 0395/3503-534, montags bis freitags 9.00  bis 12.00 Uhr und dienstags und donnerstags 13.00 bis 15 Uhr

    Ab 2021 hat sich das Verfahren grundlegend geändert. Für eine Übergangszeit kann noch eine Papierantrag gestellt werden. Dieser kann entweder über die Seite des Zolls oder auf dieser Seite weiter unten mit den gegebenenfalls notwendigen Unterlagen heruntergeladen werden.

    Der Antrag ist entweder als Normalversion zu stellen oder als Kurzversion. Die Kurzversion ist möglich, wenn sich im Vergleich zum vorherigen Antragsjahr keine wesentlichen Änderungen ergeben haben.

    Für die Stellung eines Online-Antrags ist eine vorherige Registrierung auf dem BuG-Portal notwendig. Aktuell ist nur eine Anmeldung mithilfe der Elster-Daten möglich und eine vollumfängliche  Stellvertreterregelung wird voraussichtlich in Kürze verfügbar sein.

    Ein Papierantrag ist dann an das Hauptzollamt Dresden, Postfach 10 02 27 01072 Dresden oder HZA Dresden, Hugo-Junkers-Ring 1, 01099 Dresden oder per E-Mail: poststelle.hza-dd-loeb@zoll.bund.de zu verschicken. Bei der Versendung per Mail muss der vollständige Antrag gegebenenfalls mit Anlagen unterschrieben in gescannter Form versendet werden.

    Seit dem 01.07.2019 ist eine Meldung für in den Vorjahren erhaltene Steuerentlastungen nur noch notwendig, wenn Sie im Vorjahr mehr als 200.000 € Steuerentlastung durch Agrardiesel erhalten haben. Wenn Sie unterhalb dieser Grenze liegen ist weder eine Anzeige noch eine Erklärung abzugeben.

    Sollten Sie oberhalb dieser Grenze liegen, ist die Meldung grundsätzlich online an dieser Stelle abzugeben.