DBV: Lücken im Wettbewerbs- und Kartellrecht schließen

DBV: Lücken im Wettbewerbs- und Kartellrecht schließen

Rechtsgutachten zeigt Handlungsbedarf für die Lebensmittelkette

„Die wettbewerbs- und kartellrechtlichen Instrumente zur Sicherung fairer Wettbewerbsbedingungen in der Lebensmittellieferkette erweisen sich in der Praxis als unzureichend und müssen nachgeschärft werden. Wir brauchen klarere Grenzen zwischen harten Verhandlungen und der missbräuchlichen Ausnutzung von konzentrierter Nachfragemacht.“
Damit fasst der Präsident des Deutschen Bauernverbands (DBV), Joachim Rukwied die Ergebnisse eines im Auftrag des DBV erstelltes Rechtsgutachten zusammen. Der renommierte Kartellrechtler Professor Dr. Tobias Lettl, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht der Universität Potsdam hat im Auftrag des DBV das Gutachten zur „Kartellrechtlichen Beurteilung der Preisverhandlungen zwischen den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels und den Lieferanten am Beispiel von Milchprodukten“ erstellt.
Der Deutsche Bauernverband  sieht in der Nachfragemacht des hochkonzentrierten Lebensmitteleinzelhandels in Deutschland nicht die einzige, aber eine wesentliche strukturelle Ursache für die derzeitigen Wertschöpfungsverluste in der Lebensmittelerzeugung. „Das Kartell- und Wettbewerbsrecht muss hier wirksamere Grenzen setzen, um einer weiteren Verschlechterung der Wettbewerbsbedingungen in der Lebensmittellieferkette, die nicht zuletzt zu Lasten der landwirtschaftlichen Erzeuger als erster Stufe dieser Kette gehen, entgegenzuwirken“, schlussfolgert Rukwied. Vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidungen des Bundeskartellamtes, des Oberlandesgerichts Düsseldorf und der anstehenden Ministererlaubnis zur Übernahme von Kaiser’s Tengelmann durch Edeka wird der DBV die Politik in diesem Sinne nachdrücklich zum Handeln auffordern. Dazu müsse die angekündigte 9. Novelle zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genutzt werden, fordert Rukwied.
Das Gutachten analysiert die Wirksamkeit der derzeit zur Verfügung stehenden kartellrechtlichen Instrumente und enthält Vorschläge zu deren Anpassung. Prof. Lettl schlägt dazu für die Lebensmittellieferkette eine Ergänzung des § 20 GWB (verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht) vor, mit der auch die Forderung nach Entgelten oder Geschäftsbedingungen als missbräuchlich eingestuft werden, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Außerdem sollte auch eine Klarstellung für Forderungen eines relativ marktmächtigen Unternehmens als missbräuchlich erfolgen, wenn diese einer sachlichen Rechtfertigung entbehren, weil sie offensichtlich nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Grund oder zur Gegenleistung stehen oder wenn sich das Verhandlungsergebnis eines anderen Unternehmens für das jeweilige Produkt zu eigen gemacht wird.
Um dem ruinösen Preiskampf der großen Einzelhandelsunternehmen gerade mit Lebensmitteln wirksamer Einhalt gebieten zu können, wird der Deutsche Bauernverband auch die rechtzeitige unbefristete Verlängerung des bis 2017 befristeten Verbots des auch gelegentlichen Verkaufs unter Einstandspreis bei Lebensmitteln einfordern. Dieses Verbot muss so ausgestaltet werden, dass eine gerichtsfeste Bestimmung des Bezugspreises unter Ausschluss der Anrechnung von Werbekostenzuschüssen oder vergleichbaren Zahlungen durch die Kartellbehörden bestimmt werden kann.