Gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel

(DBV) Zum Jahreswechsel treten eine Reihe von Gesetzesänderungen im Bereich der Landwirtschaft in Kraft. Auf folgende wichtige Punkte weist der Deutsche Bauernverband (DBV) hin: 

Änderungen im arbeitsrechtlichen Bereich
Zum 1. Januar 2019 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 9,19 Euro/Stunde (brutto), wie von der Mindestlohnkommission vorgeschlagen und der Bundesregierung per Verordnung beschlossen wurde. Bereits jetzt steht fest, dass der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro/Stunde steigt.

Im Jahr 2019 werden ebenfalls die Sachbezugswerte für die Verpflegung steigen. Der Gesamtsachbezugswert für Verpflegung wird von bisher 246 Euro auf 251 Euro im Monat erhöht. Er setzt sich zusammen aus 55 Euro für Frühstück sowie jeweils 97 Euro für Mittagessen und Abendbrot. Die Werte für eine Unterkunft (belegt mit einem Beschäftigten) steigen zum neuen Jahr ebenfalls von derzeit monatlich 226 Euro auf 231 Euro. Wenn ein Arbeitgeber dem Beschäftigten Verpflegung und/oder Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung stellt, werden die Sachbezugswerde zur Bewertung herangezogen und auf dieser Basis der Sozialversicherungspflicht und ggf. der Steuerpflicht unterworfen.

Änderungen bei der geringfügigen Beschäftigung
Ab 1. Januar 2019 treten die längeren Zeitgrenzen für eine kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung unbefristet in Kraft. Die Anhebung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung von 2 auf 3 Monate bzw. von 50 auf 70 Arbeitstage hat sich positiv für die Betriebe und die Arbeitnehmer ausgewirkt. Sie bietet den Bauern mehr Handlungsraum beim Einsatz von Saisonarbeitskräften. Die verlängerten Zeitgrenzen sollten zunächst nur bis Ende 2018 gelten und waren mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes zum 1. Januar 2015 als abfedernde Maßnahme in Kraft getreten.

Änderungen im agrarsozialen Bereich
Zum 1. Januar 2019 steigen die Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte (AdL), teilt der DBV mit. Die Beiträge betragen dann in den alten Bundesländern 253 Euro/Monat (Vorjahr: 246 Euro) und in den neuen Bundesländern 234 Euro/Monat (Vorjahr: 219 Euro). Sie steigen somit um 2,8 Prozent (West) bzw. 6,4 Prozent (Ost). Der Beitrag zur AdL ist an die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden. Aufgrund der Erhöhung des vorausgeschätzten Durchschnittsentgeltes steigt der Beitrag in der AdL trotz des stabilen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Beitragssatz beträgt im Jahr 2018 weiterhin 18,6 Prozent.

Der Beitrag aktiver Landwirte zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) steigt ebenfalls in allen Beitragsklassen 3 bis 19 um ca. 14 %, in den Beitragsklassen 1, 2 und 20 um 1 %. Der Beitrag für freiwillig in der LKV versicherte Mitglieder steigt ebenfalls und zwar um ca. 5 bis 11 %. Die vollständigen Beitragstabellen können auf der Seite der SVLFG eingesehen werden (http://www.svlfg.de/50-vmb/vmb06/vmb0601/vmb060108/index.html; www.svlfg.de > Versicherung Beitrag > Beitrag Krankenkasse > Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige > Beitragshöhe landwirtschaftliche Unternehmer).
Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Pflegekasse wird gleichfalls steigen. Für Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen wird der Beitrag zur Pflegeversicherung in Form eines Zuschlags zum Beitrag zur Krankenversicherung erhoben. Dieser errechnet sich aus dem Verhältnis von Beitragssatz zur allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung.

Bei sinkendem Gesamt-Beitragssatz zur GKV (2019: 15,5 %; 2018: 15,6 %) und steigenden Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung im Jahr 2019 (3,05 %, 2018: 2,55 %), steigt der prozentuale Zuschlag zum LKV-Beitrag deutlich gegenüber dem Jahr 2018.

Der Zuschlag beträgt im Jahr 2019 19,7 Prozent (Vorjahr: 16,3 Prozent). Für kinderlose Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr beträgt der Zuschlag 21,31 Prozent (Vorjahr: 17,90 Prozent). Die konkrete Höhe des Zuschlags ist ebenfalls unter dem o.g. Link einsehbar.

Änderungen im Straßenverkehr
Am 1. Januar 2019 treten Änderungen beim Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und beim Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) in Kraft, für die sich der Deutsche Bauernverband zusammen mit dem Bundesverband Lohnunternehmen (BLU) und dem Bundesverband der Maschinenringe (BMR) erfolgreich eingesetzt hat. Danach sind sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Beförderungen von land- oder forstwirtschaftlichen (lof)-Erzeugnissen und lof Bedarfsgütern mit lof-Fahrzeugen bis 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (bbH) rechtssicher möglich, ohne dass eine Maut anfällt oder eine Erlaubnispflicht nach GüKG besteht. Etwaige Kontrollen konzentrieren sich auf augenscheinliche Fakten und bedeuten damit eine erhebliche Vereinfachung. Über 40 km/h bbH sind land-und forstwirtschaftliche Transporte von der Mautpflicht bzw. von der GüKG-Erlaubnispflicht befreit, soweit sie für eigene Zwecke im Rahmen der Nachbarschaftshilfe und im Rahmen von Maschinenringen erfolgen.

Änderungen beim EEG2017
Am 1. Januar 2019 treten Änderungen des Energiesammelgesetzes (Anpassungen im EEG2017) in Kraft, für die sich der Deutsche Bauernverband zusammen mit dem Fachverband Biogas und dem Bundesverband Bioenergie erfolgreich eingesetzt hat. Einigen Biogasbetreibern, die den Formaldehyd-Bonus erhalten und erst im Nachhinein einer Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bedurften, drohten aufgrund eines Urteils des OLG Stuttgart Vergütungsrückforderungen. Über eine Klarstellung im Energiesammelgesetz konnte erreicht werden, dass Anlagen mit ursprünglicher baurechtlicher Genehmigung weiterhin Anspruch auf den Formaldehyd-Bonus haben. Der Flex-Deckel wurde dahingehend geändert, dass der Zeitraum für die Realisierung von derzeit 2 auf 16 Monate verlängert wurde. Sobald der Flex-Deckel erreicht ist, kann somit innerhalb der darauffolgenden 16 Monate noch zusätzliche Leistung genehmigt werden. Bei der Förderung von Güllekleinanlagen wurde von installierter Leistung auf Bemessungsleistung umgestellt. Dadurch können in Zukunft auch Güllekleinanlagen etwas größer gebaut und flexibel betrieben werden. Ab 2019 wird es auch zwei Ausschreibungstermine im Jahr für die Biomasseausschreibungen geben. Die ursprüngliche Vergütungsabsenkung im PV Bereich konnte abgemildert werden. Ab Februar 2019 wird die Vergütungsabsenkung für PV-Anlagen bis 750 kW schrittweise von 9,87 ct/kWh auf 8,9 ct/kWh bis April 2019 erfolgen.

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