„Cross-Compliance-Regelungen ab 2015 stehen fest“
DBV zur Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung im Bundesrat
Der DBV kritisiert deutlich, dass der Bundesrat der Empfehlung des federführenden Agrarausschusses hinsichtlich eines Vorziehens des Zeitpunkts auf den 15. Januar, bis zu dem Zwischenfrüchte, Begrünungen, Winterkulturen und Winterzwischenfrüchte auf der Fläche belassen werden müssen, nicht entsprochen hat. Die stattdessen beschlossene Option für die Länder im Falle von witterungsbedingten Besonderheiten, besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen, besonderen Erfordernissen des Bodenschutzes oder des Pflanzenschutzes durch eine entsprechende Rechtsverordnung einen früheren Termin bestimmen zu können, der nicht vor dem 15. Januar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres liegen darf, führt aus Sicht des DBV unausweichlich zu mehr Bürokratie.