DBV lehnt namentliche Veröffentlichung der Direktzahlungsempfänger weiterhin ab
Persönlichkeitsrechte werden unzureichend berücksichtigt
Der Deutsche Bauernverband (DBV) bekräftigte erneut seine Ablehnung einer namentlichen Veröffentlichung auch von natürlichen Personen als Empfänger von Direktzahlungen. Das Bundeskabinett hat heute (21. Januar 2015) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationsgesetzes beschlossen, mit dem EU-Recht umgesetzt wird. Die verbindlichen EU-rechtlichen Vorgaben sehen eine Veröffentlichung der Empfänger von Zahlungen aus den EU-Agrarfonds unter erneuter Einbeziehung von natürlichen Personen vor. Erstmalig wird die Veröffentlichung nach diesen Vorgaben im Mai 2015 für die 2013 beantragten Direktzahlungen erfolgen.
Gegenüber dem EU-Parlament, der EU-Kommission und dem Agrarministerrat hatte der DBV stets verdeutlicht, dass eine detaillierte Veröffentlichung von Namen und Ort der Landwirte unter Berücksichtigung des auch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) als maßgeblich erachteten Verhältnismäßigkeitsprinzips und des hohen Stellenwertes des Persönlichkeits- und Datenschutzes nicht zu rechtfertigen sei. Statistische Angaben über die Direktzahlungsempfänger einschließlich deren Zusammensetzung und Höhe würde für eine Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit völlig ausreichend sein.
Mit den nunmehr auch in Deutschland umzusetzenden EU-rechtlichen Vorgaben werde aus Sicht des Berufsstandes den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes nicht ausreichend Rechnung getragen. Alternative Veröffentlichungsformen zur Erreichung der Transparenzziele auch durch weniger starke Grundrechtseingriffe seien nicht ernsthaft geprüft worden. Der EuGH hatte jedoch ausdrücklich die Prüfung gefordert, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen.
Der Deutsche Bauernverband hatte bereits in seinen Stellungnahmen die Vermeidung einer missbräuchlichen Verwendung der Daten, insbesondere der Nennung des Namens sowie der Angabe von Wohnort und Postleitzahl nachhaltig eingefordert. Insoweit erkennt der Berufsstand an, dass mit dem vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf nunmehr ausdrücklich Regelungen zum Verbot und zur Ahndung von missbräuchlichen Verwendungen der Daten aufgenommen wurden.