Faktische Verschärfung der Cross Compliance-Sanktionsregelungen muss unterbleiben
DBV: EU-Kommission muss zum bisherigen Umgang mit geringfügigen Verstößen zurückkehren
Der Deutsche Bauernverband (DBV) reagiert mit großem Unverständnis auf Änderungen des Kontroll- und Sanktionssystems bei Cross Compliance im Rahmen der EU-Flächenzahlungen. So wurden die Landwirte Ende 2015 durch die Agrarministerien des Bundes und der Länder über striktere Sanktionierungen von Cross Compliance-Verstößen in Wiederholungsfällen auch bei vorangegangenen geringfügigen Verstößen informiert. Bund und Länder berufen sich hierbei auf eine veränderte Auslegung der EU-Kommission, wonach auch im Rahmen des so genannten Frühwarnsystems nachverfolgt werden muss, dass in Zukunft kein erneuter Verstoß bei den gleichen Cross Compliance-Anforderungen festgestellt wird. Bei erneutem Verstoß soll der im Rahmen des Frühwarnsystems zunächst nicht sanktionierte Verstoß nachträglich sanktioniert werden und die Regelungen für Wiederholungsverstöße zur Anwendung gebracht werden. Diese Auslegung ist jedoch nach Auffassung des DBV völlig unverhältnismäßig und widerspricht auch den einschlägigen EU-Rechtstexten.
In Schreiben an die EU-Generaldirektionen für Landwirtschaft und für Gesundheit verweist DBV-Generalsekretär Bernhard Krüsken auf die einschneidenden Wirkungen dieser Neuregelung vor allem für die Tierhalter. Schon kleinste Verstöße bei der Tierkennzeichnung oder der Meldung an die staatliche HIT-Datenbank, beispielsweise eine Überschreitung der Meldefrist von 7 Tagen, hätten bereits drastische Prämienkürzungen zur Folge. Derartige geringfügige Verstöße sind von der großen Mehrzahl der landwirtschaftlichen Betriebe nicht gewollt, jedoch in der Praxis kaum vollständig zu vermeiden. Eine vom Gesetzestext nicht getragene und zudem unverhältnismäßige Auslegung könne keinerlei Akzeptanz bei den betroffenen Landwirten finden, so Krüsken. Eine Erhöhung des bereits bestehenden enormen Kontroll- und Dokumentationsaufwands würde zudem im eklatanten Widerspruch zum auch von der EU-Kommission erklärten Ziel der Vereinfachung der Gemeinsamen Agrarpolitik stehen, hebt der DBV hervor.
Zum Hintergrund: Im Rahmen des so genannten Frühwarnsystems bei Cross Compliance ist ausdrücklich geregelt, dass ein Verstoß, der vom Begünstigten innerhalb der von den Behörden festgelegten Frist abgestellt wird, im Wiederholungsfall nicht gewertet wird. So unterbleibt bei mehrfachen lediglich geringfügigen Verstößen eine unverhältnismäßige Sanktionsspirale nach oben.