Der Deutsche Bauernverband (DBV) weist auf die Klarstellung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hin, wonach Flächen, die im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen oder Agrarumwelt-Klima-Maßnahmen nach den entsprechenden EU-Verordnungen stillgelegt wurden, nicht zu Dauergrünland werden. Diese Klarstellung hält der DBV jedoch für unzureichend, da die Aussagen nicht für freiwillige Maßnahmen außerhalb der von der EU genehmigten ländlichen Entwicklungsprogramme gelten.
Ende März 2015 hatte sich der DBV sowohl an die EU-Kommission als auch an das Bundeslandwirtschaftsministerium gewandt und deutlich auf die Gefahren hingewiesen, wenn ursprüngliche Ackerflächen nach fünfjähriger Begrünung im Rahmen von Agrarumweltprogrammen, Wasserkooperationen, Vertragsnaturschutz, Umwelt- und Naturschutzprogrammen als Dauergrünland eingestuft würden. Schließlich hätten die Landwirte bei ihrer freiwilligen Teilnahme an solchen Programmen auf den Erhalt des Status als Ackerfläche vertraut.
Hintergrund war die veränderte Interpretation des Dauergrünlandbegriffs durch den Europäischen Gerichtshof und weitergehende Auslegung der EU-Kommission.
Staatssekretär Dr. Robert Kloos vom Bundeslandwirtschaftsministerium hat nunmehr in einem Antwortschreiben an DBV-Generalsekretär Bernhard Krüsken auf die kürzlich erfolgte Klarstellung durch die EU-Kommission hingewiesen. Danach werden die Flächen nicht zu Dauergrünland, die im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen oder Agrarumwelt-Klima-Maßnahmen (nach den in Art. 4 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten EU-Verordnungen) stillgelegt sind. Dies gelte laut EU-Kommission auch für die Fälle, in denen sich Landwirte dazu verpflichtet hätten, im Rahmen der durchgeführten Agrarumweltmaßnahmen oder Agrarumwelt-Klima-Maßnahmen ihre Ackerflächen für einen bestimmten Zeitraum in Grünland umzuwandeln. Den entsprechenden Flächen werde nicht der Dauergrünlandstatus zugeordnet, erklärte das Bundeslandwirtschaftsministerium.
Der DBV erwartet nunmehr entsprechende Klarstellungen im Sinne des Vertrauensschutzes auch für Ackerflächen, die Landwirte im Rahmen anderer freiwilliger Maßnahmen wie Wasserkooperationen, Vertragsnaturschutz, Umwelt- oder Naturschutzprogrammen außerhalb der von der EU genehmigten ländlichen Entwicklungsprogramme begrünt haben.
Das Bundeslandwirtschaftsministerium unterstützt diese berufsständische Forderung gegenüber der EU-Kommission. Mitgliedstaaten sollten festlegen können, dass Ackerflächen, die im Rahmen nationaler Programme von Ackerland in Grünland umgewandelt werden, nicht zu Dauergrünland werden. Brachliegende Ackerflächen sollten auch dann nicht zu Dauergrünland werden, wenn sie mehr als 5 Jahre mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen sind. Entsprechende Klarstellungen durch Änderung der entsprechenden Rechtsvorschriften oder Auslegungen müssen unverzüglich in Angriff genommen werden, fordert der DBV.
Völlig unverständlich für den DBV sind darüber hinaus aktuelle Diskussionen, wonach Landwirte künftig besonders im Fokus der Kontrollen stehen sollen, wenn sie bei den ökologischen Vorrangflächen mehr als die geforderten 5 Prozent bereitstellen. Vor dem Hintergrund, dass Landwirte nach EU-Recht „mindestens 5 Prozent der Ackerfläche“ im Umweltinteresse nutzen sollen, sei es widersinnig, Landwirten etwaige Umgehungsmotivationen für den Erhalt eines Flächennutzungsstatus bei den aus der Produktion genommenen Flächen zu unterstellen, wenn diese beispielsweise 7 Prozent oder mehr Ökologische Vorrangflächen bereitstellen. Diese Diskussion müsse von den Verwaltungsstellen auf europäischer und nationaler Ebene umgehend beendet werden, forderte der Bauernverband.