SVLFG – Was bringt mir die Alterskasse?

Übernehmen Eheleute einen landwirtschaftlichen Betrieb, werden beide in der Alterskasse versichert. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie sich von dieser Versicherung befreien lassen. Dies kann aber auch Nachteile mit sich bringen.

 

Die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) ist die Rentenversicherung der Landwirte. Es besteht eine Versicherungspflicht für den Unternehmer, seinen Ehepartner und für mitarbeitende Familienangehörige (Mifa), wenn der Betrieb eine bestimmte Größe hat.

 

Befreiungsoption

Der monatliche Beitrag an die LAK beträgt für den Unternehmer und seinen Ehepartner jeweils 312 Euro. Der vom Unternehmer zu zahlende Beitrag für einen Mifa beträgt die Hälfte seines Beitrags.

 

Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen, wenn eine andere Altersabsicherung gegeben ist oder der Landwirt erst so spät versicherungspflichtig wird, dass er nicht mehr genügend Beiträge für eine spätere Rente der LAK aufbauen kann. Die häufigsten Befreiungsgründe sind:

 

  • Außerlandwirtschaftliches Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit von mehr als dem Zwölffachen der Geringfügigkeitsgrenze (sogenannte Minijob-Grenze), aktuell also 6.672 Euro jährlich.

 

  • Kindererziehung oder Pflege eines Pflegebedürftigen, solange dafür Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben werden.

 

Besonders häufig machen Frauen von der Befreiung Gebrauch, wenn sie Kinder erziehen oder Eltern beziehungsweise Schwiegereltern pflegen. Dann zahlt entweder der Staat oder die Pflegekasse die Beiträge auf das Versicherungskonto der Frau bei der Deutschen Rentenversicherung ein.

 

Ein Beispiel

Angelika Z. ist 28 Jahre alt und hat einen Landwirt geheiratet. Vor der Geburt ihrer Tochter war Angelika als Erzieherin im gemeindlichen Kindergarten angestellt. Ob sie nach der Elternzeit wieder in ihren alten Job einsteigt oder künftig zu Hause bleibt und eventuell noch weitere Kinder bekommen will, weiß sie heute noch nicht. Wegen der Heirat mit dem Landwirt wird Angelika versicherungs- und beitragspflichtig zur LAK. Wenn sie sich wegen der Kindererziehung befreien lassen möchte und innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Versicherungspflicht (hier die Heirat) einen Antrag stellt, wirkt die Befreiung von Anfang an.

Sind die drei Jahre mit Beiträgen wegen Erziehung in der Deutschen Rentenversicherung vorüber, lebt die Beitragspflicht zur LAK wieder auf, wenn Angelika keine weiteren Kinder bekommen hat und sie kein eigenes Einkommen aus einer Tätigkeit außerhalb der Landwirtschaft erzielt. Um dennoch weiterhin befreit zu bleiben, ist es möglich, dass ihr Ehemann sie im landwirtschaftlichen Unternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Der Verdienst muss die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen.

 

Befreiung bei Anstellung sinnvoll?

Während die Befreiung wegen Kindererziehung oder Pflege praktisch kostenlos ist, sollten bei einer Anstellung innerhalb der Familie Kosten und Nutzen gegenübergestellt werden: Nehmen wir an, das monatliche Gehalt beträgt 600 Euro (sogenannter Midijob). Dies wandert vom Ehemann zur Ehefrau, bleibt also in der Familie und damit außer Betracht. Die Gesamtabgaben an die Sozialversicherung und an das Finanzamt betragen 236,53 Euro im Monat. Davon fließen 78,34 Euro in die Rentenversicherung. Der Rest wandert in Krankenversicherung, Lohnsteuer und Umlagen. Für ein Jahr Midijob mit einem Bruttogehalt von
600 Euro erwirbt Angelika eine spätere Rente von 5,71 Euro monatlich. Hätte sie sich nicht von der LAK befreien lassen und den Beitrag von 312 Euro (nicht einmal das Doppelte der Abgaben an die Sozialversicherung) ein Jahr lang in die Alterskasse gezahlt, entspräche das einer monatlichen Rente von 18,82 Euro. Das ist mehr als das Dreifache als beim Midijob.

 

Allein aus Sicht der Sozialversicherung ist die Befreiung von der Alterskasse mit einem Midijob nur wenig oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze innerhalb der Familie damit nicht rentabel. Hier müssten schon enorme steuerliche Vorteile mitspielen, um dies empfehlen zu können.

 

Ein weiteres Beispiel

Joachim L. ist gelernter Landwirt und hat nach der Ausbildung zunächst in seinem Lehrbetrieb weitergearbeitet, bevor er in den elterlichen Betrieb zurückkehrte. Sein Vater hat ihn als Mifa angemeldet und die Beiträge an die Alterskasse gezahlt. Nach sieben Jahren hat Joachim den Betrieb übernommen. Von da an zahlte er Beiträge als Unternehmer. Nach weiteren zwei Jahren hat er den Betrieb umstrukturiert, die Tierhaltung aufgegeben und eine Halbtagstelle am gemeindlichen Bauhof angenommen. Seitdem ist er zusätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert – für ihn eine willkommene Möglichkeit, sich von der Alterskasse befreien zu lassen.

 

Ein Fehler, wie sich herausstellen wird: In der Alterskasse hat er insgesamt neun Beitragsjahre auf seinem Versicherungskonto aufzuweisen – sieben Jahre als Mifa und zwei Jahre als Unternehmer. Das reicht nicht für eine Altersrente. Auf seinem Konto bei der Deutschen Rentenversicherung stehen noch fünf Jahre aus seiner Lehrzeit und der Anstellung danach. Diese erkennt die Alterskasse auf die Wartezeit an.

 

Das wären dann schon mal 14 Jahre, die aber immer noch nicht ausreichen. Die Beiträge, die er in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) gesammelt hat, helfen ihm auch nicht weiter. Eine Anrechnung dieser Beiträge ist nicht möglich.

 

Joachim überlegt, ob er sich die eingezahlten Beiträge erstatten lassen kann. Grundsätzlich ist das möglich, sobald er sein Beitragskonto nicht mehr zum Rentenalter mit den nötigen Beiträgen füllen kann. Er kann also ein Jahr vor seinem Rentenbeginn die Erstattung seiner Beiträge beantragen. Es werden allerdings nur die von ihm selbst gezahlten Beiträge zur Hälfte zurückgezahlt. Die sieben Jahre mit Mifa-Beiträgen bleiben in der Alterskasse.

 

Bei Ehepartnern Anrechnung großzügiger

Etwas milder hat der Gesetzgeber die Anrechnung von Beitragszeiten für Ehepartner geregelt. Bei ihnen können die Pflichtbeiträge in der GRV auch dann als Wartezeit in der Alterskasse angerechnet werden, wenn eine Befreiung ausgesprochen wurde. Die Begründung: Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der LAK und dem Ehepartner des Unternehmers obliegt nicht die Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen fortgeführt oder abgegeben wird.

 

Auch hierzu ein Beispiel: Monika M. hat seit ihrer Heirat 1996 Beiträge zur LAK bezahlt. Nach zwölf Jahren kehrte sie in ihren Beruf als Krankenschwester zurück und ließ sich von der LAK befreien. Ein Fehler, denn die zwölf Jahre lang gezahlten Beiträge zur LAK reichen nicht für eine Rente. Dafür wären 15 Jahre erforderlich. Doch Monika hat Glück im Unglück. Die seit 2008 gezahlten Beiträge zur GRV werden ihr auch in der LAK als Wartezeit angerechnet. Die fehlenden drei Jahre bekommt sie leicht zusammen. Wenn sie später in Rente geht, kann sie neben der GRV-Rente doch noch eine LAK-Rente beziehen.

 

LAK als zweites Standbein

Jeder Mensch braucht nur eine Krankenversicherung. Bei der Altersvorsorge sieht dies in den meisten Fällen anders aus, weil nur eine Absicherung nicht ausreichen könnte. Vielmehr verbessern mehrere Bausteine die Versorgung im Alter. Die Angebote sind vielfältig und reichen von gesetzlichen und freiwilligen Versicherungen in der GRV über Angebote der privaten Versicherungswirtschaft, der eigenen Immobilie und Aktien bis zur LAK. Wie dieser Artikel zeigt, beschränkt sich das Leistungsangebot der LAK nicht auf die Regelaltersrente. Sie ist keine „Sparkasse“, sondern hat ein breites Leistungsangebot. Und wie anhand der Eckwerte leicht festzustellen ist, hält sie auch bei der Wirtschaftlichkeit einem Vergleich stand.

 

Fazit

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der LAK sollte gut überlegt werden. Lassen Sie sich vorher von uns oder Ihrem Berufsverband kostenlos beraten!  

 

 

 

Die Leistungen der Alterskasse

 

  • Regelaltersrente: Für Landwirte und Mifa, wenn sie die Regelaltersgrenze (derzeit 66 Jahre und zwei Monate) erreicht haben und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen.

 

  • Vorzeitige Altersrente:

 

  • Für Landwirte und Mifa, wenn die maßgebliche Altersgrenze (derzeit 64 Jahre und sechs Monate) erreicht, die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist und mindestens 45 Jahre mit anrechenbaren Zeiten vorliegen.

 

  • Für Landwirte und Mifa, wenn die maßgebliche Altersgrenze (65 Jahre) erreicht und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist.

 

  • Für Landwirte bis zu zehn Jahren vor Erreichen der eigenen Regelaltersgrenze, wenn die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist und der Ehepartner bereits Anspruch auf eine Altersrente hat.

 

  • Rente wegen Erwerbsminderung: Für Landwirte und Mifa, wenn eine teilweise oder volle Erwerbsminderung vorliegt, die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist und mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung zur LAK gezahlt wurden.

 

  • Witwer-/Witwenrente: Wenn der überlebende Ehepartner die Altersgrenze (derzeit 46 Jahre und vier Monate) erreicht hat oder ein Kind erzieht, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der verstorbene Ehepartner die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.

 

  • Waisenrente: Für Kinder eines verstorbenen Versicherten. Der Verstorbene muss die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Die Waisenrente wird längstens bis zum 27. Lebensjahr des Kindes gezahlt, wenn es sich in Ausbildung befindet oder wegen einer Behinderung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann.

 

  • Beitragszuschuss: Für Landwirte, wenn ihr jährliches Einkommen unter 26.964 Euro liegt. Bei Verheirateten liegt die Einkommensgrenze bei 53.928 Euro. Je geringer das Einkommen, desto höher der Zuschuss.

 

  • Betriebs- und Haushaltshilfe: Die Alterskasse erbringt eine Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Tod eines Landwirts, bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und medizinischen Reha- und Vorsorgekuren.

 

  • Überbrückungsgeld: Bei Tod des Landwirts kann der hinterbliebene Ehepartner Überbrückungsgeld erhalten, wenn dieser den Betrieb weiterführt, im Haushalt ein waisenrentenberechtigtes Kind lebt, welches das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer
    Stande ist, sich selbst zu unterhalten, und der verstorbene Unternehmer einen Anspruch auf Beitragszuschuss hatte.

 

  • Leistungen zur Teilhabe: Darunter werden Maßnahmen zur Prävention, medizinischen Rehabilitation und Nachsorge verstanden. Während dieser Maßnahmen kann auch Betriebs- und Haushaltshilfe erbracht werden.

 

SVLFG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

sicher & gesund aus einer Hand

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau – kurz SVLFG – ist der Verbundträger der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, Alters-, Kranken- und Pflegekasse. Die SVLFG erbringt übergreifend Leistungen sicher und gesund aus einer Hand und ist der einzige Sozialversicherungsträger für Selbständige und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Mit den Kenntnissen über die besonderen Bedürfnisse der Versicherten und deren Betriebe trägt die SVLFG als Partner im ländlichen Raum zur größtmöglichen Arbeitssicherheit bei und unterstützt bei einer gesundheitsfördernden Lebensweise. Dabei gehören Leistungen wie die Betriebs- und Haushaltshilfe und speziell auf die Grüne Branche zugeschnittene Gesundheitsangebote zum herausragenden Portfolio. Die SVLFG zeichnet sich durch wirkungsvolle, versicherungszweigübergreifende Präventionsarbeit aus. Durch die berufsständische Selbstverwaltung ist die direkte Mitwirkung der Versicherten sichergestellt.

Fachartikel der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zum Thema „Was bringt mir die Alterskasse?“

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