Landwirte und Lohnunternehmer verspüren großen Unmut
Landwirte, Lohnunternehmen und Maschinenringe nutzen die Straßen mit ihren land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (lof-Fahrzeuge) nur am Rande ihrer Tätigkeiten. Deswegen waren sie bislang von der Mautpflicht grundsätzlich ausgenommen. Das gilt ab dem 1. Juli aber nur noch bedingt, wenn neben den Bundesautobahnen alle Bundesstraßen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab 7,5 Tonnen Gesamtgewicht mautpflichtig werden. Der Deutsche Bauernverband (DBV) fordert zusammen mit dem Bundesverband Lohnunternehmen (BLU) und dem Bundesverband der Maschinenringe (BMR) vom Gesetzgeber, wie bisher landwirtschaftliche Transporte von der Mautpflicht zu befreien.
Nach einer Reihe von OVG-Urteilen sind Landwirte nicht mehr von der Maut befreit, wenn sie mit lof-Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h die mautpflichtigen Straßen für eigene Zwecke oder im Maschinenring nutzen. Um den bisherigen Ausnahmetatbestand wiederherzustellen, dass Landwirte auch dann von der Maut befreit sind, wenn sie mit lof-Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h die mautpflichtigen Straßen nutzen, fordert der DBV zusammen mit dem BLU und dem BMR eine entsprechende Anpassung des Bundesfernstraßenmautgesetzes. Gelegenheit dazu bietet das Fünfte Änderungsgesetz zum Bundesfernstraßenmautgesetz. Da ein Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes erst zum 1. Januar 2019 geplant ist, fordern die Agrarverbände bis dahin eine Kulanzfrist. Einzelbetrieblich gesehen kommt notfalls ein Drosseln der lof-Fahrzeuge auf maximal 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit in Betracht.
Nach dem bestehenden Bundesfernstraßenmautgesetz sind „landwirtschaftliche Fahrzeuge im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h“ nicht mautpflichtig. Sofern aber ein Entgelt fließt, will das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) diesen Mautbefreiungstatbestand nicht mehr gelten lassen. Auch soll die Mautbefreiung nach BAG-Auffassung an die Befreiung von der Kfz-Steuer gebunden sein. Die Agrarverbände halten hier Korrekturen für zwingend erforderlich, um dem Willen des Gesetzgebers Rechnung zu tragen.