Erwartetes Urteil des EU-Gerichtshofs zur Nitratrichtlinie basiert nur auf alter Rechtsgrundlage

Verurteilung Deutschlands bezieht sich auf längst abgeschlossenes Kapitel

Aus Sicht des Deutschen Bauernverbandes (DBV) ist eine Verurteilung Deutschlands durch den Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in dieser Woche wegen unzureichender Umsetzung der europäischen Nitratrichtlinie keine Überraschung, weil sie sich auf das alte, nicht mehr aktuelle Düngerecht bezieht. „Dieses Urteil ist nur ein formaler Verfahrensabschluss und für die aktuelle Diskussion nicht relevant“, erklärt der Generalsekretär des Deutschen Bauernverbandes, Bernhard Krüsken, mit Blick auf die erwartete Verkündung am 21. Juni 2018. „Da sich das Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission und die Klage des EuGH auf die alte Düngeverordnung aus dem Jahr 2006 beziehen, handelt es sich bei dem Urteil um Vergangenheitsbewältigung, die ein altes Kapitel abschließt“, betont Krüsken. Deutschland habe gehandelt und neue weitreichende Anforderungen an die Düngung im Sinne des Gewässerschutzes geschaffen, die derzeit von den Landwirten bereits umgesetzt würden. Krüsken warnt davor, das Urteil als Kritik an der neuen Düngeverordnung aus dem Jahr 2017 zu nutzen. „Diese Weiterentwicklung des nationalen Düngerechts und das völlig neue Anforderungsniveau bei der Düngung finden in dem EuGH-Verfahren keine Würdigung. Wer tatsächlich Interesse am Gewässerschutz hat, sollte die Betriebe bei der Umsetzung des neuen Düngerechts unterstützen“, fordert der DBV-Generalsekretär.

 

Es ist nicht zu erwarten, dass der EuGH mit dem Urteil eine Bewertung zur neuen Düngeverordnung abgibt, die die Anforderungen der Nitratrichtlinie erfüllt und mit der Deutschland im Sinne des Gewässerschutzes gut aufgestellt ist. Die Landwirte in Deutschland setzen seit einem Jahr ein umfassend novelliertes Düngerecht um, das erhebliche Kostensteigerungen sowie Strukturveränderungen zur Folge haben wird.

Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in News von Admin. Setze ein Lesezeichen zum Permalink.