Einreiseverbot für osteuropäische Saisonarbeiter wieder aufgehoben

Vermittlung erfolgt über zentrale Internetplattform des DBV und der Landes-Bauernverbände

In einer gemeinsamen Aktion mit dem Bundeslandwirtschaftsministerium ist es dem Deutschen Bauernverband DBV in nur 8 Tagen gelungen, die Entscheidung des Bundesinnenministers zum Einreisestopp von Saisonarbeitskräften wieder umzudrehen. Die ist in der jetzigen Situation ein Riesen-Erfolg, um den uns andere Branchen beneiden. Die Bundesregierung hat am 2. April 2020 beschlossen, den Einreisestopp für ausländische (Saison-)Arbeitskräfte insoweit aufzuheben, als das im April und Mai je 40.000 Saisonarbeiter unter kontrollierten Bedingungen einreisen dürfen. Der Deutsche Bauernverband hat auf eine entsprechende Regelung gedrängt und in den letzten Tagen an der Erarbeitung durch Bundeslandwirtschaftsministerium, Bundesinnenministerium und Robert-Koch-Institut mitgewirkt. 

Anfang der Woche wird auf Bundesebene bekanntgegeben, wie die Anmeldung der Gruppen erfolgen kann. Dafür wir der DBV ein zentrales Meldeportal einrichten. Die Meldung der einzelbetrieblich benötigten Arbeitskräfte erfolgt über die Landes-Bauernverbände. Einen entsprechenden Vordruck werden Sie in Kürze erhalten. Bitte warten Sie bis dahin mit Ihren Anmeldungen!

ACHTUNG: Das Verfahren gilt nicht für die Einreise aus Polen oder Tschechien. Aus diesen Ländern ist nach wie vor eine Einreise von deutscher Seite erlaubt. Gleich wohl sollte auch bei diesen Gruppen auf die Hygienevorschriften und Regeln für die Unterbringung und die Arbeitsabläufe geachtet werden.

Für die Einreise aus Ländern wie Rumänien oder Bulgarien gelten ab sofort folgende Bedingungen (Quelle BVSH):

  • Nur Gruppeneinreisen per Flugzeug
  • Anmeldung der Einreisenden mit deren Einverständnis über Listen zur Identifizierung und Rückverfolgung im Infektionsfall
  • Einreiseort (Flughafen) muss mit der Bundespolizei abgestimmt sein
  • Einreisekontrolle
    • Gesundheitscheck durch medizinisches Fachpersonal, Zuleitung der dabei entstandenen, unterzeichneten Liste an das örtliche Gesundheitsamt
    • Es dürfen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Infektion bestehen etwaige Rücktransportkosten sind durch den anfordernden Betrieb zu tragen
  • Ausreise ebenfalls aufgrund Ankündigungsliste und festgelegtem Ausreiseort (Flughafen)
  • Sicherstellung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes
    • Vor der Einreise Übersendung einer schriftlichen Hygieneunterweisung in der Landessprache
    • Abholung der Arbeitnehmer am Flughafen (keine Einzelreise)
    • 14 Tage strikte Trennung der neu angekommenen Arbeitskräfte von den sonstigen Beschäftigten, kein Verlassen des Betriebsgeländes („faktische Quarantäne“)
    • Bildung von Unterkunfts- und Arbeitsteams von fünf bis zehn, max. ca. 20 Personen
    • Zimmerbelegung mit halber Kapazität (Ausnahme: Familien)
    • In den Unterkünften:
      • Ausreichend Desinfektionsmittel (mindestens je 1 Spender je Zimmer, Bad, Toilette und Küche) und Einmalhandtücher in Bad, Toilette und Küche
      • Engmaschige Reinigungspläne für Gemeinschafts-einrichtungen (Bäder, Toiletten u.a.), mehrfaches tägliches Desinfizieren von Türgriffen, Wasserhähnen, Toiletten u.ä.
      • Nutzung gemeinsamer Bereiche (Küche, Sanitärräume etc.) durch verschiedene Teams nacheinander möglich; dazwischen aber jeweils lüften und reinigen
      • Wäschewaschewaschen und Geschirrspülen bei mindestens 60º C
      • Keine Besuche auf dem Betriebsgelände
    • Bei der Arbeit:
      • Arbeitsbesprechungen in ausreichend großen Räumen oder im Freien (zur Wahrung des Mindestabstands)
      • Transporte zwischen Unterkunft und Einsatzort nur in den jeweiligen Teams oder stets nur mit halber Auslastung (Mindestabstand) oder nur mit Mundschutz /Handschuhen
      • Arbeiten mit Mindestabstand von 2 m, bei weniger als 1,5 m (außerhalb der festen Teams) Verwendung von Mundschutz und Handschuhen oder Schutzscheiben/-folien
    • Verpflegung/Einkauf
      • Während der ersten 14 Tage (faktische Quarantäne): Übernahme der Einkäufe für die Saisonkräfte oder Gestellung der Verpflegung durch den Betrieb
      • Danach vorrangig Verpflegungsgestellung; Bei Selbstversorgung enge Begrenzung der Personen
    • Im Krankheitsfall/Verdachtsfall:
      • Ausreichend getrennte Unterbringungsmöglichkeiten für Verdachts- und Krankheitsfälle
      • Umgehende Isolierung eines Verdachts-/Erkrankungsfalls und Kontaktieren eines Arztes für Testung
      • Zusätzlich sollte das gesamte Team isoliert und ebenfalls getestet werden
    • Einhaltung aller Arbeitsschutz- und Arbeitsrechtsbestimmungen

Parallel sollen durch intensive, gezielte Vermittlungsaktivitäten im April und Mai jeweils mindestens 10.000 Personen vom inländischen Arbeitsmarkt gewonnen werden (Arbeitslose, Studierende, Asylbewerber, Kurzarbeiter). In Hamburg wird diese Aufgabe ab Montag, 06.04.2020 von der LWK Hamburg aktiv begleitet werden.

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