Verfahrensgrundsätze zur Einreise ausländischer Saisonkräfte mit dem Flugzeug – Anmeldeportal des DBV

Verfahren und Anforderungen

Seit dem 06.04.2020 ist das Einreiseverbot für ausländische Saisonarbeitskräfte unter strengen Auflagen aufgehoben. Für die Betriebe ist das Antragsverfahren sehr aufwendig, die Hygieneanforderungen im Betreib dürften zu erheblichen Mehrkosten führen.

Wesentliche Verfahrensneuerung ist, dass die betroffene Saisonkraft zwingend mit dem Flugzeug einreisen muss und dass die Betriebe ihre Saisonarbeitskräfte über ein Onlineportal für die Einreise anmelden müssen.

Das Portal ist vom Deutschen Bauernverband nach den Vorgaben vom BMEL und BMI erstellt und unter https://saisonarbeit2020.Bauernverband.de erreichbar. In diesem müssen die Betriebe die konkreten Einreisedaten ihrer Saisonarbeiter aus Osteuropa anmelden, die mit dem Flugzeug nach Deutschland reisen. Der DBV wird diese Daten dann an die Bundespolizei weiterleiten, so dass die Einreise am Flughafen erfolgen kann.

Die Anreise mit dem Flugzeug ist verpflichtend für Saisonarbeitskräfte, die aus Drittstaaten, Großbritannien sowie EU-Staaten, die den Schengen Besitzstand nicht voll anwenden (u.a. Bulgarien und Rumänien) sowie aus Staaten, zu denen Binnengrenzkontrollen vorübergehend wiedereingeführt wurden (z.B. Frankreich, Österreich und die Schweiz), einreisen.

Keine Binnengrenzkontrollen wurden bislang für Grenzübertritte u.a. aus Polen und Tschechien eingeführt, so dass Saisonkräfte aus diesen Staaten bislang weiterhin auch mit dem PKW einreisen können. Allerdings plant das Bundesinnenministerium auch für diese Staaten Einreise-beschränkungen. Sobald wir hierzu Näheres wissen, werden wir Sie informieren.

Das bedeutet, dass zurzeit im Wesentlichen Arbeitskräfte aus Rumänien, Bulgarien, Ungarn, Slowakei und Slowenien sowie aus Drittstaaten zwingend mit dem Flugzeug anreisen müssen. Bei Drittstaatsangehörigen ist zu beachten, dass diese in der Regel ein Arbeitsvisum für eine Beschäftigung in Deutschland benötigen. Ein solches wird für Hilfstätigkeiten in der Regel nicht erteilt. Eine Ausnahme hiervon besteht für Studenten, die eine Ferienbeschäftigung für bis zu drei Monate in Deutschland ausüben (§ 14 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung).

Zum Verfahren:

Die Betriebe müssen zunächst selbstständig die Flüge für ihre Saisonkräfte organisieren. Eine Anreise mit Linienflügen ist ausdrücklich nicht gestattet. Für kleinere Betriebe bieten viele Charterunternehmen mittlerweile bereits auch Einzelbuchungen. Nach Buchung müssen die Betriebe dann die Einreisedaten ihrer Saisonkräfte in das Portal eingeben. Informationen, wie diese Eingabe zu erfolgen hat, können Sie der beigefügten Fragen-Antwortliste (FAQ) des DBV entnehmen.

Die Eingabe der Daten im Portal muss zeitnah nach der Buchung erfolgen. Dies ist vor dem Hintergrund der monatlichen Kontingente von je 40.000 Saisonkräften erforderlich. Wie der DBV gehen auch wir davon aus, dass das Gesamtkontingent nicht überschritten wird, da nicht wenige Saisonkräfte die Reise nach Deutschland zurzeit nicht antreten und einige Betriebe sich zwischenzeitlich bereits mit Arbeitskräften vom deutschen Arbeitsmarkt (i.d.R. Studenten) beholfen haben.

Bei Einreise muss ein vom Arbeitgeber veranlasster Gesundheitscheck erfolgen. Eine bundesweite Abstimmung hierzu war bislang leider nicht möglich. Deshalb müssen die Erfordernisse bis auf Weiteres mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmt werden. Viele Flugunternehmen bieten diesen Gesundheitscheck als Serviceleistung an. Darauf sollten die Betriebe bei Buchung achten. Viele bieten auch Einzelbuchungen an. Eine Übersicht der Fluganbieter werden wir in Kürze nachreichen.

Mit dem beigefügten Informationsblatt für Saisonarbeitskräfte sollen diese über die wichtigsten Regelungen zur Einreise und Beschäftigung in Deutschland informiert werden. Das Informationsblatt liegt derzeit in deutscher, rumänischer, bulgarischer, ungarischer und ukrainischer Sprache vor. Bei Bedarf wird dieses Informationsschreiben kurzfristig in andere Sprachen übersetzt.

Dem Informationsschreiben beigefügt ist ein Musteranschreiben der Saisonkraft an seinen Arbeitgeber, in dem er die für den Arbeitgeber für die Anmeldung erforderlichen Einreisedaten mitteilt sowie sein Einverständnis zur Datenverarbeitung im Portal erklärt. Dieses muss dem Arbeitgeber vor Eingabe der Daten im Portal vorliegen.

Zusätzlich zum Informationsschreiben muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Informationen zum Infektionsschutz und zur Afrikanischen Schweinepest zu kommen lassen. Mit dem BMEL abgestimmt ist, dass hierfür zunächst die Betriebsanweisungen der SVLFG ausreichen.

Das Portal wird am 06.04.2020 um 19.00 Uhr freigeschaltet. Ab diesem Zeitpunkt können Betriebe sich im Portal registrieren und – sofern sie bereits Flüge für ihre Saisonkräfte gebucht haben – die Einreisedaten im Portal eingeben.

Veröffentlicht unter News | Verschlagwortet mit