Änderungen zum 1. Januar 2017 im arbeitsrechtlichen Bereich

DBV-Pressemitteilung vom 29.12.16

Mindestlohn und Sachbezüge steigen

(DBV) Zum 1. Januar 2017 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 8,84 Euro/Stunde (brutto), wie von der Mindestlohnkommission vorgeschlagen und von der Bundesregierung per Verordnung beschlossen wurde. In der Land- und Forstwirtschaft und im Gartenbau steigt das tarifliche Mindestentgelt ebenfalls. Es beträgt ab Januar 2017 bundeseinheitlich 8,60 Euro/Stunde (brutto), wie der Deutsche Bauernverband (DBV) mitteilte. Zum 1. November 2017 erhöht sich das tarifliche Mindestentgelt nochmals auf dann 9,10 Euro/Stunde (brutto).

Im Jahr 2017 werden ebenfalls die Sachbezugswerte für die Verpflegung steigen. Der Gesamtsachbezugswert für Verpflegung wird von bisher 236 Euro auf 241 Euro im Monat erhöht. Er setzt sich zusammen aus 51 Euro für Frühstück sowie jeweils 95 Euro für Mittagessen und Abendbrot. Die Werte für eine Unterkunft bleiben gegenüber 2016 unverändert.

 

Änderungen zum 1. Januar 2017 in der Renten- und Pflegeversicherung

DBV-Pressemitteilung vom 29.12.2016

DBV: Anpassungen werden auch auf Landwirtschaft übertragen

(DBV) Zum 1. Januar 2017 steigen die Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte, teilt der Deutsche Bauernverband (DBV) mit. Die Beiträge betragen dann in den alten Bundesländern 241 Euro/Monat (Vorjahr: 236 Euro) und in den neuen Bundesländern bei 216 Euro/Monat (Vorjahr: 206 Euro). Sie steigen somit um 2,1 Prozent (West) bzw. 4,9 Prozent (Ost). Der Beitrag zur Alterssicherung ist an die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden. Aufgrund der deutlichen Erhöhung des vorausgeschätzten Durchschnittsentgeltes, vor allem in den neuen Bundesländern, steigt auch der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte trotz des konstanten Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Beitragssatz beträgt wie im Vorjahr 18,7 Prozent.

Der Beitrag aktiver Landwirte zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung steigt nur in der Beitragsklasse 20, alle anderen Beitragsklassen bleiben nahezu konstant. Der Anstieg in der Beitragsklasse 20 ist auf gesetzliche Vorgaben zurückzuführen.

Die Reform der Pflegeversicherung wird fortgesetzt und ab 1. Januar 2017 erstmals der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff angewendet. Damit verbunden sind auch Änderungen des Begutachtungssystems sowie eine Ausweitung von Leistungen der Pflegeversicherung. Der durch die Leistungsausweitung erhöhte Finanzierungsbedarf wird durch die Erhöhung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung abgedeckt. Der Beitragssatz beträgt im kommenden Jahr 2,55 Prozent (bisher: 2,35 Prozent). Für Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen, die ihren Beitrag zur Pflegeversicherung in Form eines Zuschlags zum Beitrag zur Krankenversicherung leisten, ergeben sich aufgrund der Kopplung an den Beitragssatz ebenfalls höhere Beiträge, teilte der DBV mit. Der Zuschlag beträgt im Jahr 2017 16,2 Prozent (Vorjahr: 15,0 Prozent). Für kinderlose Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr beträgt der Zuschlag 17,79 Prozent (Vorjahr: 16,6 Prozent).

Durch die Reform der Pflegeversicherung werden aus bisher drei Pflegestufen fünf Pflegegrade. Die Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade erfolgt zum 1. Januar 2017 automatisch. Dabei werden Menschen mit körperlichen Einschränkungen in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet (z.B. Pflegestufe 1 wird Pflegegrad 2). Menschen mit zusätzlicher erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz werden in den übernächsten Pflegegrad eingestuft (z.B. Pflegestufe 2 wird Pflegegrad 4). Es erfolgt keine erneute Begutachtung, sofern nicht vom Pflegebedürftigen selbst dieser Antrag gestellt wird. Es besteht außerdem ein Bestandsschutz, so dass niemand schlechter gestellt wird als bisher.

Im Mittelpunkt der Begutachtung wird stehen, wie eine Person ihren Alltag selbständig bewältigen kann. Auch Personen, die selbst noch nicht pflegebedürftig sind, aber im Alltag Unterstützung benötigen, können dadurch erstmals Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen.