Verfahren und Anforderungen
Seit dem 06.04.2020 ist das Einreiseverbot für ausländische Saisonarbeitskräfte unter strengen Auflagen aufgehoben. Für die Betriebe ist das Antragsverfahren sehr aufwendig, die Hygieneanforderungen im Betreib dürften zu erheblichen Mehrkosten führen.
Wesentliche Verfahrensneuerung ist, dass die betroffene
Saisonkraft zwingend mit dem Flugzeug einreisen muss und dass die Betriebe ihre
Saisonarbeitskräfte über ein Onlineportal für die Einreise anmelden müssen.
Das Portal ist vom Deutschen Bauernverband nach den Vorgaben vom
BMEL und BMI erstellt und unter https://saisonarbeit2020.Bauernverband.de erreichbar. In diesem müssen
die Betriebe die konkreten Einreisedaten ihrer Saisonarbeiter aus Osteuropa
anmelden, die mit dem Flugzeug nach Deutschland reisen. Der DBV wird diese
Daten dann an die Bundespolizei weiterleiten, so dass die Einreise am Flughafen
erfolgen kann.
Die Anreise mit dem Flugzeug ist verpflichtend für
Saisonarbeitskräfte, die aus Drittstaaten, Großbritannien sowie EU-Staaten, die
den Schengen Besitzstand nicht voll anwenden (u.a. Bulgarien und Rumänien)
sowie aus Staaten, zu denen Binnengrenzkontrollen vorübergehend
wiedereingeführt wurden (z.B. Frankreich, Österreich und die Schweiz),
einreisen.
Keine Binnengrenzkontrollen wurden bislang für Grenzübertritte u.a. aus Polen und Tschechien eingeführt, so dass Saisonkräfte aus diesen Staaten bislang weiterhin auch mit dem PKW einreisen können. Allerdings plant das Bundesinnenministerium auch für diese Staaten Einreise-beschränkungen. Sobald wir hierzu Näheres wissen, werden wir Sie informieren.
Das bedeutet, dass zurzeit im Wesentlichen Arbeitskräfte aus
Rumänien, Bulgarien, Ungarn, Slowakei und Slowenien sowie aus Drittstaaten
zwingend mit dem Flugzeug anreisen müssen. Bei Drittstaatsangehörigen ist zu
beachten, dass diese in der Regel ein Arbeitsvisum für eine Beschäftigung in
Deutschland benötigen. Ein solches wird für Hilfstätigkeiten in der Regel nicht
erteilt. Eine Ausnahme hiervon besteht für Studenten, die eine
Ferienbeschäftigung für bis zu drei Monate in Deutschland ausüben (§ 14 Abs. 2
Beschäftigungsverordnung).
Zum
Verfahren:
Die Betriebe müssen zunächst selbstständig die Flüge für ihre
Saisonkräfte organisieren. Eine Anreise mit Linienflügen ist ausdrücklich nicht
gestattet. Für kleinere Betriebe bieten viele Charterunternehmen mittlerweile
bereits auch Einzelbuchungen. Nach Buchung müssen die Betriebe dann die
Einreisedaten ihrer Saisonkräfte in das Portal eingeben. Informationen, wie
diese Eingabe zu erfolgen hat, können Sie der beigefügten Fragen-Antwortliste (FAQ)
des DBV entnehmen.
Die Eingabe der Daten im
Portal muss zeitnah nach der Buchung erfolgen. Dies ist vor dem Hintergrund
der monatlichen Kontingente von je 40.000 Saisonkräften erforderlich. Wie der
DBV gehen auch wir davon aus, dass das Gesamtkontingent nicht überschritten
wird, da nicht wenige Saisonkräfte die Reise nach Deutschland zurzeit nicht
antreten und einige Betriebe sich zwischenzeitlich bereits mit Arbeitskräften
vom deutschen Arbeitsmarkt (i.d.R. Studenten) beholfen haben.
Bei Einreise muss ein vom Arbeitgeber veranlasster Gesundheitscheck erfolgen. Eine
bundesweite Abstimmung hierzu war bislang leider nicht möglich. Deshalb müssen
die Erfordernisse bis auf Weiteres mit dem zuständigen Gesundheitsamt
abgestimmt werden. Viele Flugunternehmen bieten diesen Gesundheitscheck als
Serviceleistung an. Darauf sollten die Betriebe bei Buchung achten. Viele
bieten auch Einzelbuchungen an. Eine Übersicht der Fluganbieter werden wir in
Kürze nachreichen.
Mit dem beigefügten Informationsblatt für Saisonarbeitskräfte sollen diese über die wichtigsten Regelungen zur Einreise und Beschäftigung in Deutschland informiert werden. Das Informationsblatt liegt derzeit in deutscher, rumänischer, bulgarischer, ungarischer und ukrainischer Sprache vor. Bei Bedarf wird dieses Informationsschreiben kurzfristig in andere Sprachen übersetzt.
Dem Informationsschreiben beigefügt ist ein Musteranschreiben
der Saisonkraft an seinen Arbeitgeber, in dem er die für den Arbeitgeber für
die Anmeldung erforderlichen Einreisedaten mitteilt sowie sein Einverständnis
zur Datenverarbeitung im Portal erklärt. Dieses muss dem Arbeitgeber vor
Eingabe der Daten im Portal vorliegen.
Zusätzlich zum Informationsschreiben muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Informationen zum Infektionsschutz und zur Afrikanischen Schweinepest zu kommen lassen. Mit dem BMEL abgestimmt ist, dass hierfür zunächst die Betriebsanweisungen der SVLFG ausreichen.
Das Portal wird am 06.04.2020 um 19.00 Uhr freigeschaltet. Ab diesem Zeitpunkt können Betriebe sich im Portal registrieren und – sofern sie bereits Flüge für ihre Saisonkräfte gebucht haben – die Einreisedaten im Portal eingeben.