Konjunkturpaket des Bundes im Überblick
Am 29. Juni haben Bundestag und Bundesrat
einem Steuergesetz zum Konjunktur- und Zukunftspaket zugestimmt, das
damit zum 1. Juli 2020 in Kraft tritt. Kernstück ist die befristete
Senkung der Mehrwertsteuer, um möglichst rasch den Konsum und damit die
Binnenwirtschaft anzukurbeln. Die Mehrwertsteuer wird ab 1. Juli 2020
für 6 Monate von 19 auf 16 % gesenkt bzw. von 7 auf 5 %. Die abgesenkten
Sätze gelten bis zum 31. Dezember 2020. Der Pauschalsatz der Landwirte
ist davon nicht betroffen. Lediglich abgesenkt wurde der Steuersatz für
pauschalierende Landwirte für die Lieferung von Getränken und
alkoholischen Flüssigkeiten (z.B. Wein, Fruchtsäfte und anderes) von 19
auf 16 %., befristet für ein halbes Jahr vom 1. Juli 2020 bis 31.
Dezember 2020.
Damit besteht für pauschalierende Betriebe die
Möglichkeit, Betriebsmittel, Investitionen und Dienstleistungen im
zweiten Halbjahr 2020 günstiger zu beziehen. Für regelbesteuerte
Landwirte bleibt die Umsatzsteuer ein „durchlaufender Posten“.
Weitere steuerliche Maßnahmen mit Relevanz für Landwirte:
- Degressive Abschreibung für Maschinen und Anlagen
Um
Investitionsanreize zu schaffen wird die Möglichkeit einer degressiven
Abschreibung mit dem Faktor 2,5 gegenüber der aktuellen AfA und maximal
25 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den
Steuerjahren 2020 und 2021 wiedereingeführt. Beispiele: Mähdrescher mit
normal 10% AfA (Absetzung für Abnutzung) pro Jahr, jetzt 25% AfA im 1.
Jahr und 18,75% AfA im ggf. 2. Jahr oder Stallausrüstung Rindviehhaltung
normal 8% AfA pro Jahr, jetzt 20% AfA im 1. Jahr und 16% AfA im ggf. 2.
Jahr.
- Verlängerung der Frist beim Investitionsabzug
Die
Investitionsfrist des § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag) wird um 1
Jahr verlängert, wenn die Investitionsfrist für in 2017 abgezogene
Beträge in 2020 ausläuft und infolge der Corona-Krise nicht investiert
werden konnte. Hier können nun die Investitionen in 2021 ohne negative
steuerliche Folgen nachgeholt werden, insbesondere unterbleibt eine
Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages und
Steuernachforderungen nebst Verzinsungen können vermieden werden.
- Verlängerung der Re-Investitionsfrist gem. § 6b EStG
Die
Re-Investitionsfristen des § 6b EStG werden vorübergehend um 1 Jahr
verlängert. Sofern die Re-Investitionsrücklage am Schluss des nach dem
29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres
noch vorhanden ist und aufzulösen wäre, endet die Re-Investitionsfrist
erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres. Das Gesetz
enthält daneben eine Verordnungsermächtigung, die eine Verlängerung der
Fristen bis höchstens zum 31. Dezember 2021 ermöglicht. Damit kann die
gewinnerhöhende Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden.
- Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrages
Beim
einkommensteuerlichen Verlustrücktrag werden die Höchstbetragsgrenzen
für Verluste der Veranlagungszeiträume für 2020 und 2021 angehoben und
zwar von 1 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro bzw. von 2 Mio. Euro auf 10 Mio.
Euro bei Zusammenveranlagung. Dies gilt für Verluste der
Veranlagungszeiträume 2020 und 2021.
- Pauschaler vorläufiger Verlustrücktrag für 2020
Unternehmer
können erweiterten Verlustrücktrag aus dem Veranlagungszeitraum 2020
auch schon in der Steuererklärung 2019 nutzen. Danach wird auf Antrag
ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte
2019 abgezogen. Dieser beträgt pauschal 30 % des Gesamtbetrags der
Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019. Davon kann bei Vorlage
detaillierter Unterlagen (z.B. betriebswirtschaftliche Auswertungen)
abgewichen werden. Daneben soll der pauschale Verlustrücktrag schon im
Vorauszahlungsverfahren berücksichtigt werden, vorausgesetzt die
Vorauszahlungen 2020 wurden auf 0 Euro herabgesetzt.
- Anpassung der Vorauszahlungen für 2019
Die
einkommensteuerlichen Vorauszahlungen für 2019 können auf Antrag in
Höhe des vorläufigen Verlustrücktrages gemäß § 10d Abs. 1a EStG (im
Rahmen der neuen Höchstbetragsgrenzen) nachträglich herabgesetzt werden.
Auch hier beträgt der vorläufige Verlustrücktrag pauschal 30 % des
Gesamtbetrags der Einkünfte, der bei der Festsetzung der Vorauszahlung
2019 ausgewiesen wurde.
- Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
In § 35 EStG wird der Ermäßigungsfaktor von 3,8 auf 4,0 des Gewerbesteuermessbetrages erhöht.
Für
jedes kindergeldberechtigte Kind erhalten Eltern einen einmaligen
Kinderbonus von 300 Euro. Der Bonus wird mit dem steuerlichen
Kinderfreibetrag verrechnet, jedoch nicht auf die Grundsicherung
angerechnet. Ausgezahlt wird der Kinderbonus in 2 Teilen: 200 Euro im
September und 100 Euro im Oktober 2020.
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Aufgrund des höheren Betreuungsaufwandes gerade von Alleinerziehenden in der schwierigen Corona-Zeit wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für 2 Jahre angehoben, und zwar für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021.
Pressemitteilung des DBV vom 01.07.2020