Archiv für den Tag: August 16, 2022
GLÖZ 7 und 8
Fragen und Antworten zum Aussetzen von GLÖZ 7 und 8
Nachfolgend geben wir Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Standards für guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, insbesondere zum Aussetzen von Fruchtwechsel (GLÖZ 7) und Flächenstilllegung (GLÖZ 8).
Was verbirgt sich hinter GLÖZ?
Die sogenannten Cross-Compliance-Vorschriften der laufenden Förderperiode umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GaB) gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ). Sie betreffen die folgenden Bereiche:
a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,
b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
c) Tierschutz.
Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik legen die GaB und GLÖZ die Grundvoraussetzungen („Baseline“) fest, die die Landwirtinnen und Landwirte erfüllen müssen, wenn sie Direktzahlungen oder flächen- und tierbezogene Zahlungen der 2. Säule beantragen. Die „Baseline“ definiert, wo eine Förderung zusätzlicher, freiwilliger Maßnahmen erst beginnen kann.
Mit der neuen Förderperiode ab dem Jahr 2023 gilt die erweiterte Konditionalität, u. a. mit zusätzlichen einzuhaltenden GLÖZ-Standards. Besonders wichtige GLÖZ-Standards betreffen u.a. den Erhalt von Dauergrünland (GLÖZ 1), den Schutz von Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ 2), die Einrichtung von Pufferstreifen entlang von Gewässern (GLÖZ 4) und die Bereitstellung von nichtproduktiven Flächen sowie den Erhalt von Landschaftselementen (GLÖZ 8).
Was beinhalten GLÖZ 7 und GLÖZ 8? Was ist daran jeweils neu?
GLÖZ 7 beinhaltet den Standard „Fruchtwechsel auf Ackerland“. Die Ausgestaltung dieser Regelung, wie der Anteil der Flächen, auf denen jedes Jahr ein Wechsel der Hauptkultur erforderlich ist, ist noch Gegenstand von Diskussionen mit der EU-Kommission. Die Unionsregelung eröffnet Ausnahmemöglichkeiten für bestimmte Betriebe, wie z.B. Betriebe, die überwiegend Gras oder Grünfutter erzeugen oder einen hohen Dauergrünlandanteil haben sowie Öko-Betriebe.
GLÖZ 8 sieht die Verpflichtung zur Stilllegung von vier Prozent der Ackerfläche – mit dem Ziel des Erhalts und der Steigerung der Biodiversitätsleistungen – vor. Auch gibt es weiterhin ein umfassendes Beseitigungsverbot von Landschaftselementen, die in den genannten vier Prozent enthalten sind und ein Schnittverbot von Hecken und Bäumen während der Brutzeiten von Vögeln. Dem Vogelschutz dient zusätzlich ein Schutzzeitraum, in dem das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf Brachflächen untersagt ist.
https://www.bmel.de/SharedDocs/FAQs/DE/faq-gloez/FAQ-gloez_List.html
Quelle: bmel.de
Agrarministerkonferenz
– Umlaufbeschluss –
gemäß Ziffer 7 der GO der AMK
Nr. 06/2022
Gegenstand: GLÖZ 7 und GLÖZ 8 im Jahr 2023
Berichterstatter: Bund
Bezug: ./.
Beschlussvorschlag
1. Die Agrarministerkonferenz nimmt die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1317
der EU-Kommission vom 27. Juli 2022 zur Kenntnis. Sie betont, dass die einmalige
Ausnahme bei GLÖZ 8 ausdrücklich dem Anbau von Kulturen für die menschliche
Ernährung dienen soll und nicht zu einem Verlust von Flächen führen darf, die bereits
in den letzten Jahren stillgelegt wurden und daher bereits dem Arten- und Klima-
schutz dienen.
2. Im Zuge dessen soll folgende Regelung zur Anwendung kommen:
Zusätzlich zu den Anrechnungsmöglichkeiten nach § 20 Abs. 1 GAP-Konditionalitä-
ten-Verordnung kann für das Antragsjahr 2023 auch eine Fläche angerechnet wer-
den, die für die Erzeugung von Getreide, Sonnenblumen und Leguminosen genutzt
wird, soweit der Betriebsinhaber für das Jahr 2023 nicht die Öko-Regelung nach den
Buchstaben a oder b des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Geset-
zes beantragt.
Satz 1 gilt nicht für Mais, Sojabohnen oder Niederwald mit Kurzumtrieb.
Satz 1 gilt ferner nicht für Flächen, die sowohl in einem Sammelantrag für das Jahr
2021 als auch in einem Sammelantrag für das Jahr 2022 nach § 10 Absatz 2
Nummer 6 der InVeKoS-Verordnung als nicht für die Erzeugung genutzte Flächen
oder nach § 11 Absatz 1 Satz 2 der InVeKoS-Verordnung in Bezug auf die Flächen-
nutzung im Umweltinteresse als brachliegende Fläche angegeben wurden.Beschlussvorschlag3. § 18 GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GLÖZ 7) wird für das Antragsjahr 2023 nicht
angewendet.
4. Die Ministerinnen, Minister, Senatorinnen und der Senator der Agrarressorts der Län-
der werden diesen Beschluss der Beschlussfassung im Agrarausschuss des Bun-
desrates zugrunde legen. Sie stimmen ausdrücklich zu, dass der Europäischen Kom-
mission fristgerecht vor Abschluss des Verordnungsverfahrens die in Nummer 1 auf-
geführte Regelung als gefasster Beschluss gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2022/1317 mitgeteilt wird.
Sie stimmen weiterhin ausdrücklich zu, dass der GAP-Strategieplan mit den in die-
sem Beschluss aufgeführten und ggf. weiteren notwendigen Anpassungen, die mit
den Ländern abgestimmt sind, vor Abschluss des Änderungsverfahrens der Verord-
nung der Europäischen Kommission zur Genehmigung eingereicht wird.