DBV fordert sicheres Agrarbudget, weniger Bürokratie und verlässliche Rahmenbedingungen

Rukwied: Eine zukunftsfähige GAP braucht ein starkes, verlässliches Agrarbudget

Anlässlich der Frühjahrs Agrarministerkonferenz 2026 im bayerischen Bad Reichenhall fordert der Deutsche Bauernverband in einem Anliegenpapier die Agrarminister der Länder und Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer auf, sich für ein eigenständiges und praxisgerechtes System der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab 2028 einzusetzen. Die laufenden Verhandlungen zum Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) und zur künftigen Ausgestaltung der GAP sind von zentraler Bedeutung für die Einkommenssicherung der landwirtschaftlichen Betriebe und die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors. „Eine zukunftsfähige GAP braucht ein starkes, verlässliches Agrarbudget und klare Zuständigkeiten. Einkommenswirksame Direktzahlungen müssen auch künftig eine tragende Säule der landwirtschaftlichen Einkommen bleiben. Deshalb müssen alle agrarischen Regelungen wieder vollständig in der GAP gebündelt werden – ohne Kappung, Degression und zusätzliche Bürokratie“, betont der Präsident des Deutschen Bauernverbandes, Joachim Rukwied.

Darüber hinaus spricht sich der DBV erneut für einen konsequenten Bürokratieabbau aus. EU Vereinfachungen müssen ohne nationale Zusatzauflagen umgesetzt werden. Ziel muss eine spürbare Entlastung der Betriebe durch weniger Kontrollen, praxistaugliche Regelungen und mehr Planungssicherheit sein. Die geplante EU Naturwiederherstellungsverordnung bewertet der DBV kritisch. Hier drohe eine Verschärfung der Flächenkonkurrenz und eine Belastung des Verhältnisses zwischen Landwirtschaft und Naturschutz. Der Verband fordert die klare Ausrichtung auf Freiwilligkeit, Kooperation und ausreichende Finanzierung außerhalb der GAP.

Mit Blick auf die ausgeprägte Volatilität in den Märkten ist die zügige Einführung einer steuerfreien Risikoausgleichsrücklage notwendig, um Preisschwankungen abzufedern und das betriebliche Risikomanagement zu stärken. Auf nationaler Ebene sieht der DBV dringenden Handlungsbedarf bei den Rahmenbedingungen für die Agrarwirtschaft. Dazu zählen eine grundlegende Überarbeitung des Düngerechts mit stärkerer Verursachergerechtigkeit, eine verlässliche Verfügbarkeit mit wirksamen Pflanzenschutzmitteln sowie deutliche Erleichterungen im Genehmigungsrecht für die Nutztierhaltung. Bei dem Thema Bioenergie ist ein praxisgerechtes EEG Design essentiell, um den Fortbestand landwirtschaftlicher Biogasanlagen zu sichern und deren Potenzial für eine flexible, erneuerbare Energieversorgung zu nutzen.

Nicht zuletzt weist der DBV auf die besondere Situation der Sonderkulturbetriebe hin. Angesichts des hohen Wettbewerbsdrucks seien rechtssichere Regelungen zur kurzfristigen Beschäftigung und tragfähige Lösungen beim Mindestlohn notwendig, um den Obst , Gemüse und Weinbau in Deutschland zu erhalten. Eine Sonderregelung für Saisonarbeitskräfte beim Mindestlohn in einem eng gesteckten Bereich ist möglich und essentiell für die Erzeugung von Lebensmitteln in Deutschland sowie den Erhalt der Selbstversorgung. Hierbei setzt der DBV auf die Bundesländer, um auch Impulse in Richtung des Bundes und der Europäischen Union zu geben.

Das Anliegenpapier des Deutschen Bauernverbandes finden Sie hier.

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Sonderregelung beim Mindestlohn für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft rechtlich zulässig

Gemeinsame Pressemitteilung des Verbändebündnisses aus DBV, GLFA, BVEO, DRV, FabLF, UNIKA, DWV und ZVG

Ein branchenspezifischer Abschlag vom gesetzlichen Mindestlohn für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft ist rechtlich zulässig. Zu diesem Ergebnis kommt ein 140-seitiges Rechtsgutachten des renommierten Arbeitsrechtlers Prof. Dr. Christian Picker, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht an der Universität Tübingen. Das Gutachten wurde im Auftrag eines Bündnisses von acht Verbänden der grünen Branche erstellt.

Der Gutachter stellt fest, dass ein Mindestlohnabschlag von 20 Prozent weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Recht verstößt. Im Gegenteil: Für besonders mindestlohnbetroffene Branchen wie den arbeitsintensiven Obst-, Gemüse- und Weinbau könne eine solche Sonderregelung verfassungsrechtlich nicht nur zulässig, sondern unter Umständen sogar geboten sein.

Ziel des Mindestlohngesetzes sei es, durch eine marktgerechte Lohnuntergrenze Lohnunterbietungswettbewerb zu verhindern und sowohl Beschäftigte als auch das Sozialversicherungssystem zu schützen. Diese Ziele würden jedoch verfehlt – und teilweise ins Gegenteil verkehrt –, wenn ein zu hoher Mindestlohn zum Abbau von Arbeitsplätzen führe. Genau diese Entwicklung zeichne sich in Sonderkulturbetrieben ab, die durch die starken Mindestlohnerhöhungen zunehmend in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet seien. Als Folge würden Anbauflächen reduziert oder arbeitsintensive Kulturen ganz aufgegeben – mit negativen Auswirkungen auf Beschäftigung, Wertschöpfung und Versorgungssicherheit.

Ein moderater Mindestlohnabschlag stelle nach Auffassung des Gutachters das mildeste und zugleich wirksamste Korrektiv dar: Negative Beschäftigungseffekte würden vermieden, Saisonarbeitskräfte blieben weiterhin durch eine verbindliche Lohnuntergrenze geschützt und die nationale Selbstversorgung mit Obst, Gemüse und Wein würde gestärkt.

Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen nach Ansicht Prof. Dr. Pickers keine Bedenken: Ein Mindestlohnabschlag für landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt, da sie der Sicherung von Beschäftigung und Selbstversorgung diene und den betroffenen Arbeitskräften weiterhin ein angemessener Mindestschutz verbleibe.

Ebenso sieht Prof. Dr. Picker keine Verstöße gegen das EU-Recht. Geprüft wurden unter anderem mögliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die EU-Mindestlohnrichtlinie, die Saisonarbeiterrichtlinie sowie die Befristungsrichtlinie. Eine mögliche mittelbare Ungleichbehandlung der überwiegend aus Osteuropa stammenden Saisonarbeitskräfte sei durch legitime Ziele gerechtfertigt und verhältnismäßig.

Zusammenfassend kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein Mindestlohnabschlag von 20 Prozent für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Instrument ist, um Arbeitsplätze in den Sonderkulturen zu sichern, Lohndumping zu verhindern und die Selbstversorgung zu stärken.

Vor diesem Hintergrund fordert das Verbändebündnis die Bundesregierung auf, umgehend eine entsprechende Sonderregelung für landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte im Mindestlohngesetz zu verankern, um einen weiteren Rückgang der heimischen Produktion von Obst, Gemüse und Wein zu verhindern.

Das Verbändebündnis besteht aus dem Deutschen Bauernverband e.V. (DBV), dem Gesamtverband der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e.V. (GLFA), der Bundesvereinigung der Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse e.V. (BVEO), dem Deutschen Raiffeisenverband e.V. (DRV), den Familienbetrieben Land und Forst e.V. (FabLF), der Union der Deutschen Kartoffelwirtschaft e.V. (UNIKA), dem Deutschen Weinbauverband e.V. (DWV) sowie dem Zentralverband Gartenbau e.V. (ZVG).

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Steffen Pingen und Benjamin Walker wechseln in die Geschäftsleitung beim Deutschen Bauernverband

DBV-Präsident Rukwied gibt personelle Veränderung in der Geschäftsführung bekannt

Foto: Gero Breloer DBV

Der Deutsche Bauernverband (DBV) bestellt zum 1. Mai Steffen Pingen und Benjamin Walker als neue stellvertretende Generalsekretäre. Steffen Pingen und Benjamin Walker werden Teil der Geschäftsleitung des Deutschen Bauernverbandes und gemeinsam mit Generalsekretärin Stefanie Sabet an der Spitze den Verband führen.

Bauernpräsident Joachim Rukwied freut sich auf die weitere Zusammenarbeit mit den langjährigen Mitarbeitern in der neuen Funktion: „Wir sind überzeugt, dass die beiden das Führungsteam um Generalsekretärin Sabet perfekt ergänzen. Sie bringen neben ihrer herausragenden Fachkompetenz und einem großen politischen Netzwerk auch eine starke Leidenschaft für die Landwirtschaft ein. Wir sind sicher, dass die zukünftige Geschäftsführung unseren Verband erfolgreich in die Zukunft führen wird.“

Steffen Pingen studierte Agrarwissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn. Nach zwei Stationen an der Universität und in einem Unternehmen in der Lebensmittelwirtschaft ist er seit 1999 für den Deutschen Bauernverband tätig, zuletzt leitet er den Fachbereich Umwelt und Nachhaltigkeit. Ehrenamtlich tätig ist er als stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsrates der Deutschen Stiftung Kulturlandschaft und betreibt im Nebenerwerb einen Ackerbaubetrieb.

Benjamin Walker ist Agrarökonom und seit 2016 beim Deutschen Bauernverband tätig. Nach beruflichen Stationen im politischen Berlin – darunter im Deutschen Bundestag, dem Landwirtschaftsministerium sowie in der Wirtschaft – prägt die politische Interessenvertretung für den landwirtschaftlichen Berufsstand seinen Werdegang. Zuletzt verantwortet er den Fachbereich Parlament, Politik und Gesellschaft beim DBV.

Steffen Pingen und Benjamin Walker folgen auf Gerald Dohme, der den Verband auf eigenen Wunsch nach zehn Jahren in Richtung Wirtschaft verlassen wird. Präsident Rukwied würdigt seine erfolgreiche Arbeit im Verband: „Wir danken Gerald Dohme für sein großartiges Engagement für uns deutsche Bauernfamilien und unsere Unternehmen. Was er über viele Jahre geleistet hat, war herausragend. Für seine zukünftigen beruflichen Aufgaben wünschen wir ihm alles Gute und viel Erfolg.“

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Deutscher Bauernverband startet DBVexklusiv

Pressemitteilung

Deutscher Bauernverband startet DBVexklusiv

Foto: Alenka Aust | KI-generiertes Bild mit Adobe Firefly | Lizenz: Adobe Firefly Terms

Die neue Online-Plattform DBVexklusiv ist live. Unter www.exklusiv.bauernverband.de bringt der Deutsche Bauernverband (DBV) seine digitale Kommunikation auf ein neues Level: modern, effizient und jederzeit verfügbar. Bauernverbandsmitglieder finden hier künftig Verbandsnachrichten, Fach- und Hintergrundartikel sowie gemeinsame Positionen und Forderungen des DBV optimiert für alle Endgeräte – vom Desktop bis zum Smartphone.

Die Anmeldung erfolgt mit der persönlichen Bauernverbandsmitgliedsnummer. Mitarbeiter in Landes-, Kreis- und Ortsverbänden und andere berechtigte Nutzer melden sich mit ihrem Freischaltcode an, den sie vom DBV erhalten haben.

Sie sind interessiert oder haben Fragen? Dann schreiben Sie uns gern eine Mail an dbvexklusiv@bauernverband.net.

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Internationales Jahr der Frauen in der Landwirtschaft: Sichbarkeit, Anerkennung und Perspektiven

Im Rahmen des internationalen Jahres der Frauen in der Landwirtschaft, ausgerufen von den Vereinten Nationen (UN), rückt weltweit die bedeutende Rolle von Frauen in landwirtschaftlichen Systemen in den Mittelpunkt. Frauen tragen entscheidend zur Ernährungssicherung, zur nachaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und zur wirtschaftlichen Stabilität ländlicher wie urbaner Räume bei. Sie sind in allen Bereichen der Landwirtschaft aktiv; von der Produktion über die Verarbeitung bis hin zu Betriebsführung, Vermarktung und Innovation! Gleichzeitig stehen Frauen in der Landwirtschaft nach wie vor vor strukturellen Herausforderungen, etwa beim Zugang zu Land, Kapital, Bildung oder Führungspositionen. Das internationale Jahr setzt daher ein wichtiges Zeichen für Anerkennung, Gleichstellung und die STärkung weiblicher Perspektiven in der Landwirtschaft.

Diese globalen Themen sind auch in der Freien und Hansestadt Hamburg von großer Bedeutung. In der Hansestadt zeigt sich die Vielfalt weiblichen Engagements in der Landwirtschaft in besonderer Weise. Frauen prägen landwirtschaftliche Betriebe, den Gartenbau, die urbane Landwirtschaft sowie nachhaltige Ernährungs- und Vermarktungsinitiativen. In einem stark urban geprägten Umfeld verbinden sie traditionelle landwirtschaftliche Arbeit mit neuen Ansätzen in den Bereichen Klimaschutz, Biodiversität, Regionalität und Verbraucherbildung und Absatzförderung. Frauen inder Hamburger Landwirtschaft stehen exemplarisch für die Verbindung globaler Ziele mit lokalen Lösungen: INNOVATIV, VERANTWORTUNGSVOLL und ZUKUNFTSORIENTIERT!

Ein besonderes Beispiel für weibliche Innovationskraft in der Landwirtschaft der Region Hamburg ist Theresa Thiele (Obstbäuerin, Mutter und Betriebsleiterin im Alten Land). Gemeinsam mit Ihrem Ehemann Cord hat sie die Obstbaubetriebe ihrer Eltern übernommen, die insgesamt rund 150 000 Obstbäume und Beerenstrücher umfassen. Dabei führt Theresa den Betrieb in achter Generation wieter und verbindet traditionelle Obstbaukultur mit modernen, zukunftsorientierten Ansätzen.

Theresa Thiele mit Ihrem Vater Rolf Meyer und Ihrer Mutter Beke Meyer. Foto: Ackern für Hamburg

Ein zentrales Anliegen von Ihr ist es, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln so weit wie möglich zu reduzieren, indem sie moderne Wetterstationen und Prognoseprogramme nutzt und verschiedene Maßnahmen zur Stärkung der natürlichen Abwehrkräfte der Bäume ausprobiert. Gleichzeitig setzt sie auf Technik und Präzision, um Bewässerung, Ernte und Pflege der OBstplantage effizeint und ressourcenschonend zu steuern.

DIeses Engagement steht stellvertretend für die Vielfalt und Leistungsfähigkeit von Frauen in der Landwirtschaft!!!

Bianka Heine mit einem Ihrer Hühner in der Legehennenhaltung. Foto.S. Meyer

Generalsekretärin des DBV Frau Sabet in Hamburg zu Besuch
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Termine Bezirksversammlungen und TÜV 2026

TÜV – Termine

19. Januar 2026 – Gebiet Walddörfer und Lemsahl, Prüfstelle Gaststätte Offen, 8.30 – 13.00Uhr

20. Januar 2026 – Gebiet Kirchwerder, kirchwerder-Seefeld, Warwisch, Zollenspieker, Prüfstelle Kücken´s Gasthof, 8.30 – 14.00 Uhr

29. Januar 2026 – Gebiet Ochsenwerder, Tatenberg, Spadenland, Prüfstelle Landhaus Voigt, 8.30 – 13.00 Uhr

02. Februar 2026 – Gebiet Rissen, Blankenese, Osdorf, Sülldorf, Prüfstelle Alexander Ramcke, 8.00 – 13.00 Uhr

03. Februar 2026, Gebiet Altengamme, Neuengamme, Krauel, Prüfstelle Hof Schmoldt, 8.30 – 14.00 Uhr

10. Februar 2026, Gebiet Billwerder, Moorfleet, Reitbrook, Allermöhe, Prüfstelle Dirk und Lars Eggers GbR, 8.30 – 14.00 Uhr

Bezirksversammlung 2026

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Rechtliche Änderungen zum Jahreswechsel 2025/2026

Änderungen im Steuerrecht
Wiedereinführung der Agrardieselrückvergütung
Ab dem 01.01.2026 beträgt die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 57 EnergieStG wieder wie vor der Absenkung 21,48 Cent je Liter.

Steuerentlastungspaket
Ab dem 01.01.2026 soll die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsleistungen (Speisen in der Gastronomie) dauerhaft von 19 % auf 7 % gesenkt werden. Für Getränke gilt weiterhin der Steuersatz von 19 %.

Ab dem 01.01.2026 wird die Ehrenamtspauschale von 840 auf 960 EUR angehoben.

Ab 01.01.2026 werden die steuerlichen Gemeinnützigkeitsregeln erleichtert: Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird von 45.000 € auf 50.000 € angehoben (§ 64 Abs. 3 S. 1 AO). Bei Einnahmen unterhalb der Freigrenze sind die Betriebe von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit.

Steuerbegünstigte Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von bis zu 100.000 € sind nicht mehr verpflichtet, ihre Mittel zeitnah zu verwenden. Bisher lag diese Freigrenze bei 45.000 € (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO).

Bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 € wird darauf verzichtet, dass die Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem gemeinnützigen Zweckbetrieb zugeordnet werden müssen (§ 64 Abs. 3 S. 2 AO).

Entlastung Stromsteuer
Bei der Stromsteuer wird die Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz verstetigt: Ab dem 01.01.2026 gilt die Entlastung um 20 € pro Kilowattstunde, die bisher bis Ende 2025 befristet war, nun auf unbestimmte Zeit.

Änderungen im Arbeitsrecht
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt entsprechend der 5. Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 (Basis: Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025) zum 1. Januar 2026 von 12,82 Euro auf 13,90 Euro.  

Entgeltgrenze
Mit dem Mindestlohn steigt auch die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob). Sie ist an den Mindestlohn bei einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden gekoppelt und erhöht sich somit zum 1. Januar 2026 auf 603 Euro. Das entspricht einem Jahresentgelt von maximal 7.236 Euro. Die maximal zulässige Anzahl von Arbeitsstunden bei diesen Minijobbern liegt dauerhaft bei 43 Stunden pro Monat.

Mit der Geringfügigkeitsgrenze steigt auch die Einstiegsgrenze für versicherungspflichtige Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich (Midijob), in dem die Beschäftigten einen geringeren und die Arbeitgeber einen höheren Beitrag zur Sozialversicherung leisten müssen. Dieser liegt ab 1. Januar 2026 zwischen 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro.

Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung ist ab 1. Januar 2026 in der Landwirtschaft voraussichtlich (Bundesratsbeschluss am 19.12.2025) für 15 Wochen bzw. 90 Arbeitstage statt drei Monate bzw. 70 Arbeitstage möglich. Die Regelung zielt nur unmittelbar auf den landwirtschaftlichen Betrieb ab und soll daher „zum Beispiel nicht auch für einen daneben bestehenden Beherbergungsbetrieb des gleichen Unternehmens“ gelten.

Zum 1. Januar 2026 steigt auch die Mindestausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz. Auszubildende, die zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2026 ihr erstes Lehrjahr starten, müssen von ihrem Arbeitgeber mindestens 724 Euro Bruttolohn gezahlt bekommen (2025: 682 Euro). Das entspricht einer Erhöhung um knapp 6,2 Prozent. Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr steigt die Vergütung auf 854 Euro (2025: 805 Euro) bzw. 977 Euro (2025: 921 Euro) an. Ist der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, ist mindestens die im Tarifvertrag vereinbarte Vergütung zu zahlen. Viele regionale Tarifverträge in der Land- und Forstwirtschaft sehen höhere Ausbildungsvergütungen vor. Diese sind insoweit auch für nicht tarifgebundene Ausbildende zu beachten, als sie um nicht mehr als 20 Prozent unterschritten werden dürfen.

Änderungen gibt es auch bei den Sachbezugswerten für Unterkunft und Verpflegung. Der Gesamtsachbezugswert für Verpflegung wird von bisher 333 Euro auf 345 Euro im Monat erhöht. Er setzt sich zusammen aus 71 Euro für Frühstück sowie jeweils 137 Euro für Mittag- und Abendessen. Die Werte für eine Unterkunft (belegt mit einem Beschäftigten) steigen zum neuen Jahr ebenfalls von derzeit monatlich 282 Euro auf 285 Euro, bei Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt von 239,70 Euro auf 242,25 Euro.

In der gesetzlichen Sozialversicherung steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. Januar 2026 von 2,5 auf 2,9 Prozent. Viele gesetzliche Krankenkassen werden ihre Zusatzbeiträge, die hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen sind, mindestens in diesem Umfang erhöhen müssen. Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung bleibt zum Jahresbeginn konstant.

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung, der seit 1. Januar 2023 2,6 Prozent beträgt, bleibt ebenso unverändert wie der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung mit weiterhin 18,6 Prozent.

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijob) sinkt ab dem 1. Januar 2026 der Umlagesatz U1 (Erstattung bei Krankheit) von derzeit 1,1 auf 0,8 Prozent. Alle weiteren Umlagesätze, wie für die Erstattung bei Mutterschaft (U2 = 0,22 Prozent) und Insolvenzgeld (0,15 Prozent) sowie die pauschale Lohnsteuer (2,0 Prozent) verbleiben auf ihrem bisherigen Niveau.

Zum 1. Januar 2026 wird voraussichtlich die sogenannte Aktivrente starten (Beschluss Bundesrat am 19.12.2025). Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und noch weiterarbeitet, kann dann bis zu 2.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen. Dies gilt nur für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, nicht für Minijobber und Selbstständige. Das Entgelt bis zu 2.000 Euro ist steuer-, aber nicht sozialversicherungsfrei.

Kleinere Betriebe können ihren Mitarbeitern unter erleichterten Bedingungen eine Betriebsrente anbieten. Vor allem Beschäftigte mit geringem und mittlerem Einkommen sollen so eine zusätzliche Absicherung für das Alter aufbauen können. Zum 1. Januar 2026 soll auch die Einkommensgrenze für die Geringverdienerförderung von 2.575 Euro auf 3.042 Euro angehoben und dynamisiert werden. Zudem steigt der maximal geförderte Arbeitgeberzuschuss von 960 Euro auf 1.200 Euro.

Änderungen im agrarsozialen Bereich
Die Beiträge zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden im neuen Jahr steigen, teilt der Deutsche Bauernverband (DBV) mit.

Wie in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung erhöhen sich auch die Beiträge in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) aufgrund der stetig wachsenden Leistungsausgaben. Sowohl die Beiträge für Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige als auch die Beiträge für freiwillig Versicherte steigen um 7 % in allen Beitragsklassen. Ehegatten und Kinder können weiterhin beitragsfrei mitversichert werden, wenn das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen 565 Euro bzw. bei Ausübung eines Minijobs 603 Euro nicht überschreitet.

Der zum 1. Januar 2025 geltende Beitragsmaßstab „Standardeinkommen“ wird zum 1. Januar 2026 fortgeschrieben und weiterentwickelt. Weitere Informationen sowie die vollständigen Beitragstabellen können auf der Seite der SVLFG eingesehen werden (www.svlfg.de/beitraege-lkk; www.svlfg.de > Versicherungen & Leistungen > Krankenkasse/Versicherung & Beitrag). Dort findet sich auch ein Beitragsrechner, mit dem Unternehmer ihr individuelles Standardeinkommen berechnen können.
Hinweis: Trotz der Beitragssteigerungen bleibt eine Krankenversicherung in der LKV im Vergleich zu außerlandwirtschaftlichen Krankenkassen weiterhin günstig.

Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Pflegekasse wird für Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen in Form eines Zuschlags zum Beitrag zur Krankenversicherung erhoben. Er beläuft sich in 2026 für Eltern auf 19,20 % und für Kinderlose auf 22,40 %. Durch die Erhöhung der LKV-Beiträge erhöhen sich die Beiträge zur Pflegekasse um durchschnittlich 4,0 % bis 4,8 % zum 1. Januar 2026.

Pflegeleistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen und weitere Leistungen bleiben im Jahr 2026 auf dem Niveau des Vorjahres.

Auch für ihre Absicherung im Alter und Erwerbsminderung müssen Landwirte ab Januar höhere Beiträge zahlen. Bereits in den beiden Vorjahren waren die Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte (AdL) aufgrund der positiven Lohnentwicklung in Deutschland deutlich gestiegen. Dieser Trend setzt sich 2026 fort. Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Alterskasse (AdL) erhöht sich auf 325 Euro monatlich. Das bedeutet eine Steigerung um 4,17 %.

Mit den höheren Beiträgen erhöht sich auch der Zuschuss zum AdL-Beitrag. Der monatliche Höchstzuschuss von 60 % des Beitrags liegt bei 195 Euro (Vorjahr: 187 Euro). Der Höchstzuschuss wird bei einem jährlichen Einkommen von bis zu 30 % der Bezugsgröße in der Sozialversicherung gewährt, mithin im Jahr 2026 bis zu einem jährlichen Einkommen von 14.238 Euro bzw. 28.476 Euro bei Ehepaaren. Ab einem Jahreseinkommen von 28.476 Euro für Alleinstehende bzw. 56.952 Euro für Verheiratete wird ein Zuschuss nicht mehr gewährt.

Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erhöht sich die monatliche Hinzuverdienstgrenze auf 1.740,20 Euro. Bis zu diesem Betrag wird Einkommen nicht auf die Rente angerechnet. Und bei Witwen/Witwern ist Einkommen bundesweit mindestens bis zu einem Betrag von monatlich 1.615,28 Euro (Altrecht: 1.076,86 Euro) anrechnungsfrei. Bezieher einer vorzeitigen Rente können wie Bezieher einer Regelaltersrente weiterhin unbegrenzt zu ihrer Rente hinzuverdienen.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der AdL aufgrund eines außerlandwirtschaftlichen Erwerbseinkommens ist möglich, wenn das jährliche Einkommen „mehr als das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1 SGB IV“ beträgt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG). Als Folge der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro/Arbeitsstunde erhöht sich zum 1. Januar 2026 die Geringfügigkeitsgrenze auf 603 Euro monatlich und die AdL-Befreiungsgrenze damit auf 603 Euro x 12 = 7.236 Euro jährlich.

Für selbst beschaffte Betriebs- und Haushaltshilfen erstattet die SVLFG in allen Versicherungszweigen die Kosten in Höhe von max. 4,5 % der Bezugsgröße. Durch die Erhöhung der Bezugsgröße erhöht sich zum 1. Januar 2026 auch der Erstattungssatz auf 22,25 Euro je geleisteter Einsatzstunde (bisher 21,00 Euro).

Das Kindergeld steigt auf 259 Euro pro Kind und Monat ab Januar 2026 (2025: 255 Euro). Weiterhin steigt der steuerliche Kinderfreibetrag auf 6.828 Euro pro Jahr (2025: 6.672 Euro). Der Kinderfreibetrag kommt bei der Günstigerprüfung bei Abgabe einer Steuererklärung zum Einsatz. Das Finanzamt prüft automatisch, ob sich beim Ansatz von Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für Eltern betragsmäßig ein höherer Steuervorteil ergibt als durch das Kindergeld.  

Änderungen im Lebensmittelrecht
Anpassung der Honigverordnung
Die Neufassung der Richtlinie (EU) 2024/1438, welche die bisherige Richtlinie der EU zum Thema Honig ändert, wird in nationales Recht umgesetzt, § 3 Abs. 4 HonigVO. Die Kennzeichnung von Honig muss nun transparenter erfolgen. So ist das Ursprungsland, in dem der Honig erzeugt wurde, anzugeben. Wurde der Honig in mehreren Ländern erzeugt, sind alle beteiligten Länder in absteigender Reihenfolge zusammen mit dem entsprechenden prozentualem Gewichtsanteil anzugeben; die Kennzeichnung „Honig aus mehreren EU-Ländern“ ist nicht mehr zulässig. Die Kennzeichnung ist im Hauptsichtfeld anzugeben. Die Regelung tritt am 14. Juni 2026 in Kraft.

Änderungen im Wettbewerbsrecht
Verbot allgemeiner Umweltaussagen („Greenwashing“)
Ab dem 27. September 2026 dürfen Unternehmen nur noch Umweltaussagen in ihren geschäftlichen Handlungen treffen, wenn diese klar, nachvollziehbar und belegbar sind. Andernfalls sind allgemeine Umweltaussagen – wie zum Beispiel umweltfreundlich, nachhaltig, klimaneutral – verboten. Auch sind künftig Kennzeichnungen des Produkts mit einem Nachhaltigkeitssiegel nur noch möglich, wenn es staatlich festgesetzt ist oder auf einem Zertifizierungssystem beruht. Werbung mit bereits gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen sind verboten und Aussagen zur Kompensation von Treibhausgasemissionen des Produkts nur eingeschränkt möglich.

Bei Konditionalität und GLÖZ nur kleinere Korrekturen
Die Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung bringt ab dem Antragsjahr 2026 einige Anpassungen bei den GLÖZ-Standards. So werden im GLÖZ-Standard 2 zwei neue Instrumente eingeführt: die genehmigungspflichtige Narbenerneuerung sowie die Wiederherstellungsanordnung. Damit soll die Erneuerung geschädigter Dauergrünlandnarben neugestaltet werden. Außerdem werden die Regelungen für die obligatorische, mindestens fünfjährige Nutzungsfrist bei Flächen mit ersatzweise neu angelegtem Dauergrünland präzisiert.

Auch beim GLÖZ-Standard 6 gibt es Änderungen: Die Schwarzbrache wird künftig nach dem Anbau bestimmter Kulturen wie Zuckerrüben und Kartoffeln zugelassen, um Krankheiten zu bekämpfen, die durch Schilf-Glasflügelzikaden übertragen werden. Darüber hinaus werden die Vorgaben für nichtproduktive Acker- und Dauergrünlandflächen reduziert und stärker auf den Brutzeitraum von Feld- und Wiesenvögeln konzentriert. Diese Anpassungen sind zwar klein, aber sie gehen überwiegend in die richtige Richtung, um die Konditionalität praxistauglicher zu machen.

Budget für die Ökoregelungen in 2025 erstmals ausgeschöpft
Die Auswertungen von Bund und Ländern zeigen: Das für die Ökoregelungen in diesem Jahr vorgesehene Budget von rund 989 Millionen Euro wurde erstmals vollständig ausgeschöpft.

2026 weitere kleine Anpassungen bei den Ökoregelungen
Ab dem Jahr 2026 treten einige Änderungen bei den Ökoregelungen in Kraft. Für Weinbaubetriebe entfällt bei ÖR 1a (Flächen zur Verbesserung der Biodiversität) die bisherige 10-Hektar-Schwelle für die Inanspruchnahme der 1-Hektar-Regelung, sodass künftig der höchste Einheitsbetrag für einen ganzen Hektar Maßnahmenfläche gewährt wird. Bei ÖR 1b und 1c (Blühstreifen und -flächen auf Ackerland bzw. in Dauerkulturen) wird die Verwendung etablierter Saatgutmischungen erleichtert, indem künftig auch Arten außerhalb der vorgegebenen Blühliste enthalten sein dürfen. Für ÖR 1d (Altgrasstreifen und -flächen) wird klargestellt, dass auf Altgrasstreifen oder -flächen nur alle zwei Jahre eine landwirtschaftliche Tätigkeit erfolgen muss. Gleichzeitig steigen die Prämienstufen: Die erste Stufe wird von 900 auf 1.000 Euro pro Hektar, die zweite von 400 auf 450 Euro angehoben. Auch die Prämie für Agroforstsysteme wird deutlich erhöht – von 200 auf 600 Euro pro Hektar Gehölzfläche –, um die Attraktivität dieser Maßnahme zu steigern. Bei ÖR 4 (Extensivierung des Dauergrünlands) wird die Berechnung der Großvieheinheiten vereinfacht, indem Kälber von Dam- und Rotwild künftig in die angegebenen Kategorien einbezogen werden.

Entgegenkommen beim Nachweis der Kennzeichnungspflicht
Bei den gekoppelten Direktzahlungen werden die Meldepflichten vereinfacht. Die Kennzeichnung und Registrierung von Mutterkühen, -schafen und -ziegen müssen künftig spätestens am letzten Tag des Haltungszeitraums erfüllt sein. Damit wird eine praxisgerechtere Lösung geschaffen, die den bürokratischen Aufwand für die Betriebe zu reduzieren versucht.

Tierhaltung
Bundesprogramm für den Umbau der Tierhaltung läuft aus
Das 2024 aufgelegte Bundesprogramm zur Förderung des Umbaus der landwirtschaftlichen Tierhaltung (BUT) läuft früher aus als geplant. Damit ändern sich auch die Fristen zur Einreichung eines Förderantrags. Anträge zur investiven Förderung (inkl. Baugenehmigung) können noch bis zum 31. August 2026 bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eingereicht werden. Anträge auf Zuwendung für die laufenden Mehrkosten können noch bis zum 31. März 2028 gestellt werden. Laut Bundeslandwirtschaftsministeriums ist geplant, die investive Förderung in die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) zu überführen. Derzeit arbeiten die Länder an einer Anschlussfinanzierung zum 1. September 2026. Die Länder entscheiden in ihren jeweiligen Landesrichtlinien zum Agrarinvestitionsförderprogramm über die konkreten Kriterien der Investitionsförderung.

Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Am 9. Februar 2026 läuft die im Rahmen der siebten Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung von 2021 festgelegte Übergangsfrist für Umbau/Umstellung des Deckzentrums auf die Gruppenhaltung in Altbauten aus. Bis zu diesem Tag muss der Betrieb, falls er sich bis Februar 2024 für den Umbau entschieden hat, den Nachweis über den entsprechenden Bauantrag (sofern laut Landesrecht für den Umbau erforderlich) beim zuständigen Veterinäramt einreichen. Falls bis zum 9.Februar 2024 die Erklärung der Betriebsaufgabe bei der zuständigen Behörde erfolgte, muss nun der Betrieb bis zum 9. Februar 2026 die Sauenhaltung beenden.

Änderungen des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes
Am 1. Januar 2026 tritt die Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes (TAMG) in Kraft und ersetzt die bisherige Fassung von 2021, die zuletzt im Jahr 2024 geändert wurde. Die neuen Regelungen sollen EU-Vorgaben zur Antibiotikadatenerfassung umfassend umsetzen und den Einsatz bakteriell wirksamer Arzneimittel in der Tierhaltung effizienter kontrollieren. Es werden die Mitteilungspflichten im Rahmen des nationalen Antibiotikaminimierungskonzepts vereinfacht: Ab 2027 erfolgt die Meldung nicht mehr halbjährlich, sondern nur noch einmal jährlich. Darüber hinaus wird die Datenerfassung auf weitere Tierarten ausgeweitet. Künftig müssen auch Anwendungen bei lebensmittelliefernden Tierarten sowie bei Pelztieren wie Füchsen und Nerzen erfasst werden, ebenso wie bei Hunden und Katzen. Ein weiterer Bestandteil der Änderungen ist die Einführung von Versandregelungen. Der Versand verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel an nicht-lebensmittelliefernde Tiere wird künftig erlaubt, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und ausschließlich durch Tierärzte oder Apotheken.

Futtermittel
57. Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung Die Änderungsverordnung setzt u. a. die EU‑Vorgaben zu Arzneifuttermitteln (VO (EU) 2019/4) national um, ergänzt Sanktionsregelungen, aktualisiert zahlreiche EU‑Verweisungen und präzisiert Kennzeichnungs- sowie Rückstandsregelungen. Arzneifuttermittel gelten als Futtermittel und das nationale Recht führt so die nötigen Sanktions- und Verfahrensregeln ein.

Relevant für Tierhalter sind besonders die Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die EU‑VO 2019/4, z. B. Verwendung ohne tierärztliche Verschreibung, Nichteinhaltung von Wartezeiten, lückenhafte Aufzeichnungen über 5 Jahre. Die Verordnung stellt klar bzw. schließt die Strafbarkeitslücke u. a. für Eigenmischer, die gegen Teile des Anhangs IV der VO (EG) 999/2001 verstoßen (u. a. Herstellung bestimmter Mischfuttermittel, die dem TSE Verbot widersprechen) – diese handeln ab Januar strafbar. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Änderung der Richtlinie 32/2002 über unerwünschte Substanzen im Tierfutter
Im Rahmen der Überarbeitung werden neue Höchstgehalte eingeführt, bestehende Höchstgehalte korrigiert, neue Regelung für Rückstände eingeführt, Substanzen gestrichen, Bezeichnungen aktualisiert und neue Grenzwerte für technisch unvermeidbare Übertragungen ergänzt. Die Änderung betrifft jeden landwirtschaftlichen Betrieb, der Futtermittel herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert, da sie Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe in allen Produkten „zur Verfütterung an Tiere“ festlegt (Einzelfuttermittel, Mischfutter, Vormischungen/Additive).

Die Änderung der Richtlinie wird 2026 in Kraft treten. Die Änderungen gelten ab dem 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, wobei abweichend dazu die Anwendung der neuen Regelung für Mutterkorn zum 1. Juli 2026 und für Datura sp. zum 1.Oktober 2026 festgelegt wurden.

Dokumentationspflichten für Pflanzenschutzmittelanwendungen
Zum 1. Januar 2026 treten grundlegende Änderungen der Dokumentationspflichten für Pflanzenschutzmittelanwendungen in Deutschland in Kraft. Der Umfang der Anforderungen steigt dabei an, neben den bisherigen Angaben ist nun auch die Angabe von neuen Anforderungen wie Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels, BBCH-Stadium der Fruchtart, Uhrzeit des Einsatzes, EPPO-Code, InVeKoS-Referenz, Art der Verwendung, Anwendername erforderlich. Die neuen Vorschriften zielen laut EU darauf ab, die Datenqualität für EU-weite Statistiken zu verbessern und die Grundlage für eine präziseres Monitoring des Pflanzenschutzmitteleinsatzes zu schaffen.

Die verpflichtende elektronische Aufzeichnung aller beruflichen Pflanzenschutzmittelanwendungen in einem maschinenlesbarem Format wurde auf den 1. Januar 2027 verschoben.

PM des DBV

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DBV-Generalsekretärin Frau Sabet zu Besuch beim Bauernverband Hamburg

Frau Sabet besuchte den Bauernverband Hamburg, um sich ein Bild von der vielfältigen Landwirtschaft der Hansestadt Hamburg zu machen. Im Austausch mit den Vorständen des Verbands erhielt Sie Einblicke in die regionalen Strukturen, die direkte Vermarktung, den Obstbau sowie aktuelle Herausforderungen der Betriebe und war in direkter Diskussion mit den Mitgliedern.

Landwirtschat in Hamburg, Foto: S. Meyer

Martin Lüdeke, Präsident des Bauernverbands Hamburg, stellte die vielfältigen Produktionsbereiche vor und betonte die enge Verbindung zwischen Erzeugung und direkter Vermarktung an die Verbraucherinnen und Verbraucher. Besonders hob er das erfolgreiche Öffentlichkeitsarbeitsprojekt „Fairbrauchertouren“ hervor, mit dem der Verband den Konsumenten Einblicke in die moderne Landwirtschaft ermöglicht und zugleich die regionale Absatzstärkung unterstützt.

Im Mittelpunkt des Austauschs standen die besonderen agrarstrukturellen Rahmenbedingungen Hamburgs. Als Stadtstaat mit hohem Siedlungsdruck und vielfältigen Nutzungsansprüchen an den ländlichen Raum befindet sich die Landwirtschaft hier in einem besonderen Spannungsfeld. Frau Sabet informierte sich über die Situation der landwirtschaftlichen Betriebe, deren Bedeutung für Versorgung, Kulturlandschaft, Klima- und Umweltschutz sowie die Herausforderungen, die sich aus den begrenzten Flächen und wachsenden Ansprüchen ergeben. Martin Lüdeke stellte das Projekt „Hamburger Naturfleisch GbR“ vor, in der über 40 Mitglieder gemeinsam eine neue Vermarktung und Schlachtung in Bergedorf umsetzen.

Foto: S. Meyer

Foto: S. Meyer

Ein weiterer Schwerpunkt des Gesprächs war der Mindestlohn und seine Auswirkungen auf landwirtschaftliche Arbeitsprozesse und Wirtschaftlichkeit. Dabei wurden insbesondere die besonderen Strukturen arbeitsintensiver Betriebe, etwa im Gemüse- und Obstbau, thematisiert. Die Vertreter des Landesbauernverbands machten deutlich, welche praktischen Herausforderungen sich aus der aktuellen Gesetzeslage ergeben und welche Maßnahmen nötig wären, um Planungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten.

Auch der Bereich Pflanzenschutz wurde intensiv diskutiert. Die Gesprächspartner betonten die Bedeutung eines differenzierten, wissenschaftsbasierten Umgangs mit Pflanzenschutzmitteln, insbesondere vor dem Hintergrund zunehmender Extremwetterereignisse sowie wachsender Anforderungen im Bereich Nachhaltigkeit und Biodiversität. Frau Sabet zeigte großes Interesse an den innovativen Ansätzen, die Hamburger Betriebe bereits heute verfolgen.

Bei Hamburger Schietwetter in der Apfel und Kirschanlage von henrik Schacht. Foto: S. Meyer

v.l.: Christian Maack, Jochen Quast, Karsten Klopp, Martin Lüdeke, Stefanie Sabet, Karsten Palm, Jens Stechmann, Jakob Wörmbke, Matthias Steffens, Heinz Cordes, Jannis Schröder, Foto: S. Meyer

Nach dem gemeinsamen Mittagessen besuchte Frau Sabet die Esteburg. Die Fahrt durch das Alte Land, eines der größten geschlossenen Obstanbaugebiete Nordeuropas vermittelten auch bei Hamburger Schietwetter einen Einblick in die Obstbaustrukturen und deren wirtschaftliche Bedeutung für die Region. Besonders beeindruckt zeigte sie sich von der Vielfalt moderner Anbauverfahren, der Bedeutung des Obstbaus für den Export sowie den besonderen Herausforderungen, denen die Erzeuger aufgrund von Witterung, Marktbedingungen und gesetzlichen Vorgaben gegenüberstehen.

FOTO: S. Meyer

Abgerundet wurde der Besuch durch einen Vortrag in der Esteburg – Obstbauzentrum Jork, wo aktuelle Forschungs- und Beratungsprojekte vorgestellt wurden. Karsten Klopp, Karsten Palm und Jens Stechmann erläuterten praxisnahe Entwicklungen rund um Sortenwahl, Pflanzenschutzstrategien, innovative Anbausysteme und Maßnahmen zur klimawandelgerechten Bewirtschaftung.

Der Landesbauernverband Hamburg dankte Frau Sabet für den offenen Austausch und ihr großes Interesse an den Belangen der Landwirtschaft.

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau


Vertreterversammlung

Weichenstellung für die Zukunft der Grünen Branche

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hat am 06.11.2025 ihre Vertreterversammlung abgehalten. Die Tagesordnung umfasste zentrale Themen zur Weiterentwicklung der Organisation, zur sozialen Absicherung in der Grünen Branche sowie zur Prävention und Satzungsanpassung.

PM den 07.11.2025

Ein bedeutender Tagesordnungspunkt war die Wahl des Geschäftsführers sowie der neuen stellvertretenden Geschäftsführerin. Gerhard Sehnert und Nicole Sadtkowski-Männel wurden auf Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung gewählt.

 

Die Vertreterversammlung nahm zahlreiche Nachwahlen in Renten-, Widerspruchs- und Fachausschüssen vor. Diese betreffen unter anderem die Ausschüsse in Augsburg, Speyer, Stuttgart, Bayreuth und Kiel sowie die Fachausschüsse Gartenbau, Pflanzenbau und Forstwirtschaft/Jagd. Die Nachbesetzungen sichern die Handlungsfähigkeit der Gremien und stärken die Mitbestimmung.

 

Mit vier Satzungsnachträgen wurden redaktionelle und inhaltliche Änderungen beschlossen. Darunter fällt die Umbenennung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH), die Anpassung von Beitragsregelungen in der Unfall- und Krankenversicherung sowie die Streichung der Prämie im Zuge des Disease-Management-Programms im Bereich der Primärprävention.

 

Die Vertreterversammlung nahm den Sachstand zur Anerkennung von Parkinson als „Wie-Berufskrankheit“ zur Kenntnis. Die SVLFG hat bereits umfassend informiert und unterstützt Betroffene bei der Antragstellung. Die Anzahl der Verdachtsmeldungen steigt weiterhin, was finanzielle und organisatorische Herausforderungen mit sich bringt.

 

Der Haushaltsplan für das Jahr 2026 wurde mit einem Gesamtvolumen von rund 8,46 Milliarden Euro festgestellt. Die Vertreterversammlung beschloss zudem den Stellenplan, der auf einer fundierten Personalbedarfsermittlung basiert. Die Verwaltungskosten bleiben trotz gestiegener Anforderungen stabil.

 

Mit Blick auf die Unfallstatistik wurden neue Präventionsmaßnahmen diskutiert. Zudem standen die Themen Suizidprävention und die Beratung von Frauen in der Grünen Branche auf der Agenda – beides zentrale Anliegen der SVLFG zur Förderung von Gesundheit und Gleichstellung. Ellen Sunder vom BMLEH würdigte in ihrem Grußwort ausdrücklich das Engagement der SVLFG in beiden Bereichen.

 

Die Vertreterversammlung hat mit ihren Beschlüssen wichtige Impulse für die Weiterentwicklung der SVLFG gesetzt. Die Organisation bleibt damit ein verlässlicher Partner für die soziale Absicherung und Prävention in der Grünen Branche.

SVLFG

Bildunterschriften:

Foto 1: Die ehrenamtlichen Mitglieder der Vertreterversammlung (VVS) tagten am 06.11.2025 in Kassel.

Foto 2: Sitzungsleiterin Alexandra Schneider als Vorsitzende der VVS und Stephan Neumann, alternierender Vorsitzender der VVS.

Fotos: SVLFG

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Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

– Stabsstelle Selbstverwaltung/Öffentlichkeitsarbeit –

Weißensteinstraße 70-72

34131 Kassel

 

Tel.: 0561 785-16183

E-Mail: kommunikation@svlfg.de

Internet: www.SVLFG.de

 

Kennen Sie schon Ihr Versichertenportal? https://portal.svlfg.de/
Benötigen Sie Hilfe bei Anträgen? www.svlfg.de/online-beratung
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AgrarScouts feiern 10-jähriges Jubiläum – Bewerbungsphase für 2026 gestartet

Foto: Forum moderne Landwirtschaft

Die Fairbrauchertouren stehen 2026 wieder vor der Tür und wir brauchen Euch! Als Agrarscout habt Ihr die Chance, Landwirtschaft hautnah zu vermitteln, Vorurteile abzubauen und echte Einblicke in unsere Arbeit zu geben. Ihr seid das Gesicht der Branche – authentisch, kompetent und mit Herzblut dabei.

 

Was macht ein Agrarscout?

  • Ihr begleitet die Touren und sprecht mit Verbraucher:innen über Landwirtschaft.
  • Ihr beantwortet Fragen, erklärt Zusammenhänge und schafft Vertrauen.
  • Ihr zeigt, wie moderne Landwirtschaft wirklich funktioniert – transparent und direkt.

 

Warum mitmachen?

  • Ihr stärkt das Bild der Landwirtschaft in der Öffentlichkeit.
  • Ihr erlebt spannende Begegnungen und bereichernde Gespräche.
  • Ihr seid Teil einer engagierten Gemeinschaft, die etwas bewegt.

 

Jetzt bewerben! Meldet Euch bei uns und werdet Teil der Fairbrauchertouren. Egal ob jung oder erfahren, jede Stimme zählt, jeder Einsatz macht einen Unterschied.

Gemeinsam für mehr Verständnis. Gemeinsam für unsere Landwirtschaft.

PM: Berlin, Oktober 2025 – Das Forum Moderne Landwirtschaft (FML) lädt im Rahmen der Grünen Woche 2026 im Januar in Berlin wieder interessierte Landwirt:innen, Agrarstudent:innen und Mitarbeitende aus dem vor- und nachgelagerten Bereich ein, Teil der AgrarScouts zu werden. In speziell konzipierten Kommunikationsschulungen werden die Teilnehmenden auf den direkten Dialog mit der Gesellschaft vorbereitet. Die insgesamt vier Schulungen finden jeweils einen Tag vor dem Messeeinsatz in einem Tagungshotel in Berlin statt.

Die Grünen Woche 2026 ist ein besonderes Jahr für das Projekt: Die AgrarScouts feiern ihr 10-jähriges Jubiläum. Seit dem Start 2016 wurden bereits über 850 Landwirte und Landwirtinne in Deutschland ausgebildet, um authentische Einblicke in den Berufsalltag der Landwirtschaft zu geben. Auch in Österreich und der Schweiz ist das Projekt mittlerweile erfolgreich etabliert.

Ein zentraler Einsatzort für die AgrarScouts ist der ErlebnisBauernhof auf der Grünen Woche, der vom Forum Moderne Landwirtschaft gemeinsam mit zahlreichen Partnern ausgerichtet wird. Hier erleben Besucher:innen moderne Landwirtschaft hautnah – von Tierhaltung über Pflanzenbau bis hin zu innovativer Landtechnik. Für die AgrarScouts ist der ErlebnisBauernhof eine ideale Bühne, um mit tausenden Menschen ins Gespräch zu kommen, Fragen zu beantworten und Landwirtschaft erlebbar zu machen.

Das AgrarScouts-Netzwerk hat sich in den vergangenen Jahren zu einer starken Gemeinschaft entwickelt. Es verbindet engagierte Agraler, die Lust haben, über ihre Arbeit zu sprechen und Vorurteile abzubauen. Besonders macht das Netzwerk die Vielfalt an Möglichkeiten: AgrarScouts leisten Öffentlichkeitsarbeit mit Wirkung, indem sie aktiv in den Dialog mit der Gesellschaft treten und so Verständnis für die Landwirtschaft schaffen. Gleichzeitig profitieren sie selbst von einem starken Austausch untereinander, bei dem wertvolle Kontakte, Kooperationen und Freundschaften entstehen. Darüber hinaus eröffnet das Netzwerk regelmäßig spannende Weiterbildungen und Exkursionen, bei denen die AgrarScouts ihre Kommunikations- und Fachkompetenzen vertiefen können. Im Mittelpunkt steht dabei immer die Begegnung auf Augenhöhe – ob mit der Gesellschaft, Medien, politischen Entscheidungsträger:innen oder auch anderen Wirtschaftsunternehmen.

„Wir merken in unserer täglichen Arbeit, wie wichtig es ist, dass Menschen, besonders aus städtischen Regionen, wieder direkt mit Landwirt:innen ins Gespräch kommen. Die AgrarScouts sind ein wichtiges Bindeglied zwischen Stadt und Land und fördern den Dialog auf Augenhöhe“, erklärt Lea Fließ, Geschäftsführerin des Forum Moderne Landwirtschaft.

Henriette Keuffel, Leiterin des AgrarScout-Netzwerks beim FML, ergänzt: „2026 feiern wir 10 Jahre AgrarScouts – ein Jahrzehnt voller Dialog, Engagement und Gemeinschaft. Wer könnte besser vom Berufsalltag und den Herausforderungen in der Landwirtschaft berichten als diejenigen, die täglich darin tätig sind? Das AgrarScout-Netzwerk bietet nicht nur die Chance, die Gesellschaft für die Landwirtschaft zu begeistern, sondern auch wertvolle Weiterentwicklung und Vernetzung mit Menschen, die die Landwirtschaft nach vorn bringen wollen.“

Wer selbst AgrarScout werden möchte, kann sich jetzt über die Internetseite des Forum Moderne Landwirtschaft, Unterseite AgrarScouts und das Online-Formular anmelden: Bewerben als AgrarScout – Moderne Landwirtschaft

Teilnahmevoraussetzung ist ein Mindestalter von 16 Jahren sowie ein Bezug zur Landwirtschaft