Änderungen zum 1. Januar 2017 im arbeitsrechtlichen Bereich

DBV-Pressemitteilung vom 29.12.16

Mindestlohn und Sachbezüge steigen

(DBV) Zum 1. Januar 2017 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 8,84 Euro/Stunde (brutto), wie von der Mindestlohnkommission vorgeschlagen und von der Bundesregierung per Verordnung beschlossen wurde. In der Land- und Forstwirtschaft und im Gartenbau steigt das tarifliche Mindestentgelt ebenfalls. Es beträgt ab Januar 2017 bundeseinheitlich 8,60 Euro/Stunde (brutto), wie der Deutsche Bauernverband (DBV) mitteilte. Zum 1. November 2017 erhöht sich das tarifliche Mindestentgelt nochmals auf dann 9,10 Euro/Stunde (brutto).

Im Jahr 2017 werden ebenfalls die Sachbezugswerte für die Verpflegung steigen. Der Gesamtsachbezugswert für Verpflegung wird von bisher 236 Euro auf 241 Euro im Monat erhöht. Er setzt sich zusammen aus 51 Euro für Frühstück sowie jeweils 95 Euro für Mittagessen und Abendbrot. Die Werte für eine Unterkunft bleiben gegenüber 2016 unverändert.

 

Änderungen zum 1. Januar 2017 in der Renten- und Pflegeversicherung

DBV-Pressemitteilung vom 29.12.2016

DBV: Anpassungen werden auch auf Landwirtschaft übertragen

(DBV) Zum 1. Januar 2017 steigen die Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte, teilt der Deutsche Bauernverband (DBV) mit. Die Beiträge betragen dann in den alten Bundesländern 241 Euro/Monat (Vorjahr: 236 Euro) und in den neuen Bundesländern bei 216 Euro/Monat (Vorjahr: 206 Euro). Sie steigen somit um 2,1 Prozent (West) bzw. 4,9 Prozent (Ost). Der Beitrag zur Alterssicherung ist an die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden. Aufgrund der deutlichen Erhöhung des vorausgeschätzten Durchschnittsentgeltes, vor allem in den neuen Bundesländern, steigt auch der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte trotz des konstanten Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Beitragssatz beträgt wie im Vorjahr 18,7 Prozent.

Der Beitrag aktiver Landwirte zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung steigt nur in der Beitragsklasse 20, alle anderen Beitragsklassen bleiben nahezu konstant. Der Anstieg in der Beitragsklasse 20 ist auf gesetzliche Vorgaben zurückzuführen.

Die Reform der Pflegeversicherung wird fortgesetzt und ab 1. Januar 2017 erstmals der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff angewendet. Damit verbunden sind auch Änderungen des Begutachtungssystems sowie eine Ausweitung von Leistungen der Pflegeversicherung. Der durch die Leistungsausweitung erhöhte Finanzierungsbedarf wird durch die Erhöhung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung abgedeckt. Der Beitragssatz beträgt im kommenden Jahr 2,55 Prozent (bisher: 2,35 Prozent). Für Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen, die ihren Beitrag zur Pflegeversicherung in Form eines Zuschlags zum Beitrag zur Krankenversicherung leisten, ergeben sich aufgrund der Kopplung an den Beitragssatz ebenfalls höhere Beiträge, teilte der DBV mit. Der Zuschlag beträgt im Jahr 2017 16,2 Prozent (Vorjahr: 15,0 Prozent). Für kinderlose Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr beträgt der Zuschlag 17,79 Prozent (Vorjahr: 16,6 Prozent).

Durch die Reform der Pflegeversicherung werden aus bisher drei Pflegestufen fünf Pflegegrade. Die Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade erfolgt zum 1. Januar 2017 automatisch. Dabei werden Menschen mit körperlichen Einschränkungen in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet (z.B. Pflegestufe 1 wird Pflegegrad 2). Menschen mit zusätzlicher erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz werden in den übernächsten Pflegegrad eingestuft (z.B. Pflegestufe 2 wird Pflegegrad 4). Es erfolgt keine erneute Begutachtung, sofern nicht vom Pflegebedürftigen selbst dieser Antrag gestellt wird. Es besteht außerdem ein Bestandsschutz, so dass niemand schlechter gestellt wird als bisher.

Im Mittelpunkt der Begutachtung wird stehen, wie eine Person ihren Alltag selbständig bewältigen kann. Auch Personen, die selbst noch nicht pflegebedürftig sind, aber im Alltag Unterstützung benötigen, können dadurch erstmals Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen.

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau: Arbeitswertnachweis 2016

Pressemitteilung der SVLFG vom 12.12.16

Daten an LBG bis 11. Februar melden!

Ab Mitte Dezember versendet die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) die Arbeitswertnachweise an alle Unternehmen, deren Beitrag nach dem Arbeitswert berechnet wird.

Mit diesem Formular bittet die LBG wie jedes Jahr um Übermittlung der zur Beitragsberechnung erforderlichen Daten:

  • Anzahl der vom Unternehmer, Mitunternehmer und Gesellschafter im Jahr 2016 geleisteten Arbeitstage,
  • Anzahl der vom Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner im Jahr 2016 geleisteten Arbeitstage,
  • Anzahl der Beschäftigten und Aushilfen mit den geleisteten Arbeitsstunden und dem in 2016 gezahlten Bruttoarbeitsentgelt.

Nachzuweisen sind ferner die Arbeitstage der unentgeltlich mitarbeitenden Familienangehörigen, die Arbeitsstunden der Praktikanten und der 1-Euro-Jobber mit dem errechneten Mindestentgelt sowie die Anzahl der ehrenamtlich Tätigen des Jahres 2016.

Nebenunternehmen – Änderung zum Vorjahr

Ab dem Jahr 2016 werden die Daten für Nebenunternehmen nicht mehr mit einem separaten Fragebogen erhoben. Sofern die Zuständigkeit der LBG ebenfalls für einen gewerblichen Nebenbetrieb, zum Beispiel Einzelhandel oder Tiefbau, gegeben ist, sind die Arbeitstage aller dort tätigen Personen in einer Summe in dem dafür vorgesehenen Meldeblock im Arbeitswertnachweis einzutragen. Sofern Pferdehaltung als Nebenunternehmen betrieben wird, ist als Berechnungsgrundlage die Anzahl (durchschnittlicher Jahresbestand) der Tiere anzugeben.

Extranet – die schnelle, sichere und portosparende Übermittlung

Wie bisher haben Produktions- und Dienstleistungsbetriebe der ehemaligen BG für den Gartenbau unverändert die Möglichkeit, die Arbeitswerte bequem über das Internet an die LBG zu übermitteln. Für alle anderen Mitglieder wird diese Möglichkeit aktuell geprüft.

In dem kennwortgeschützten Bereich können die zur Beitragsberechnung erforderlichen Daten online gemeldet werden. Die einfache und bedienerfreundliche Anwendung enthält sämtliche zur Meldung erforderlichen Informationen und Erläuterungen und ist unter www.svlfg.de > Extranet zu erreichen.

Sofern noch keine Zugangsdaten vorhanden sind, können diese dort direkt bei der SVLFG angefordert werden.

Die SVLFG ist zuständig für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung für über 1,5 Millionen Mitgliedsunternehmen mit ca. 1 Million versicherten Arbeitnehmern, der Alterssicherung der Landwirte für über 220.000 Versicherte und über 600.000 Rentner sowie der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung für ca. 700.000 Versicherte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sie führt die Sozialversicherung zweigübergreifend durch und bietet ihren Versicherten und Mitgliedern umfassende soziale Sicherheit aus einer Hand. Die SVLFG ist maßgeschneidert auf die Bedürfnisse der in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau tätigen Menschen und ihrer Familien.

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Landwirtschaftliche Krankenkasse

Landwirtschaftliche Krankenkasse: Neue Beiträge ab 2017

Der höchste Beitrag der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) wird auch weiterhin zehn Prozent unter dem Höchstbeitrag aller anderen gesetzlichen Krankenkassen liegen.

Die Beitragstabelle der LKK für Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige bleibt im kommenden Jahr erneut nahezu unverändert. Nur der Beitrag in Klasse 20 ist wegen gesetzlicher Vorgaben auf 598,76 Euro anzuheben. Bei gleichen Betriebsverhältnissen wird sich die Beitragsklasse für Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige zum 1. Januar 2017 dennoch in einigen Fällen ändern. Dies ist auf angehobene Werte in der Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft 2017 zurückzuführen.

Beim Beitragsmaßstab „korrigierter Flächenwert“ wird grundsätzlich die Flächengröße mit dem Hektarwert (= Flächenwert) und mit dem aktuellen Beziehungswert der Arbeitseinkommensverordnung Landwirtschaft vervielfältigt. Grundlage der Verordnung sind die Buchführungsergebnisse von über 11.000 Unternehmen und jeweils fünfjährige Durchschnittswerte. Der Flächenwert wird so in ein Ersatzeinkommen umgerechnet. Danach erfolgt eine Zuordnung zu den Beitragsklassen.

Die Beiträge für mitarbeitende Familienangehörige belaufen sich unverändert auf 50 Prozent des Unternehmerbeitrages. Sind sie unter 18 Jahre alt oder befinden sich in der Ausbildung, beträgt der Beitrag weiterhin 25 Prozent vom Unternehmerbeitrag.

Für fast 92 Prozent der Unternehmer und mitarbeitenden Familienangehörigen gelten 2017 letztmalig Übergangsregelungen. Hierzu wurden bereits mit der Beitragsrechnung für 2014 sogenannte Angleichungssätze gebildet. Sie stellen sicher, dass der Beitrag bis 2017 in gleichmäßigen Stufen an das zum 1. Januar 2014 vereinheitlichte Beitragsrecht herangeführt wird. Nur in den wenigen Fällen eines Mitgliedschaftsbeginns nach 2013 ist keine Angleichung zu beachten.

Darüber hinaus wird in bestimmten Fällen – wie bereits in den Vorjahren – der Beitrag durch den Einsatz von Sondermitteln ermäßigt.

Die Beitragstabelle für freiwillig Versicherte bleibt 2017 unverändert. Damit sind die Beiträge auch künftig im Vergleich zu allen anderen gesetzlichen Krankenkassen spürbar günstiger.

Zur Finanzierung der zum 1. Januar 2017 durch das Pflegestärkungsgesetz II verbesserten Leistungen erhöht sich der Beitrag zur Pflegekasse kraft Gesetzes. Der Beitragszuschlag für Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige beträgt 16,2 Prozent (Kinderlose 17,79 Prozent). Für die übrigen versicherten Personen erhöht sich der Pflegeversicherungsbeitrag auf 2,55 Prozent (Kinderlose 2,80 Prozent) der beitragspflichtigen Einnahmen.

Die Beitragsrechnungen werden Anfang Januar 2017 übersandt. Die freiwillig Versicherte erhalten voraussichtlich noch im Dezember 2016 ihre Beitragsrechnungen für das kommende Jahr. Fragen zum Thema werden per E-Mail unter versicherung@svlfg.de gern beantwortet.

Die SVLFG ist zuständig für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung für über 1,5 Millionen Mitgliedsunternehmen mit ca. 1 Million versicherten Arbeitnehmern, der Alterssicherung der Landwirte für über 220.000 Versicherte und über 600.000 Rentner sowie der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung für ca. 700.000 Versicherte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sie führt die Sozialversicherung zweigübergreifend durch und bietet ihren Versicherten und Mitgliedern umfassende soziale Sicherheit aus einer Hand. Die SVLFG ist maßgeschneidert auf die Bedürfnisse der in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau tätigen Menschen und ihrer Familien.

Pressemitteilung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
vom 11.11.16

 

Rentenbank: Förderkredite im ersten Halbjahr auf Rekordniveau

Kurzmitteilung

Rentenbank: Förderkredite im ersten Halbjahr auf Rekordniveau

Für zweites Halbjahr wird Rückgang erwartet

Die Landwirtschaftliche Rentenbank hat ihr Kreditgeschäft für die Landwirtschaft ausbauen können. Im ersten Halbjahr verzeichnete sie eine unerwartet hohe Nachfrage nach ihren Förderkrediten für die Agrarwirtschaft und den ländlichen Raum. Trotz schwächerer Entwicklungen auf den Agrarmärkten erreichte das Neugeschäft mit zinsgünstigen Programmkrediten ein „neues Allzeithoch“. Mit 3,6 Mrd. Euro wurde der Wert des Vorjahreszeitraums um 15 % übertroffen. „Die im zweiten Quartal 2015 gestiegenen Zinsen veranlassten Kreditnehmer, Finanzierungen vorzuziehen“, so Horst Reinhardt, Sprecher des Vorstands der Rentenbank.

DBV: Verordnung zur Mindestlohndokumentation bringt keine Erleichterung

Kurzmitteilung

DBV: Verordnung zur Mindestlohndokumentation bringt keine Erleichterung

Anliegen der Landwirtschaft nicht berücksichtigt

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung des Mindestlohns vorgelegt, mit dem die Entgeltgrenze, ab der die Dokumentationspflichten entfallen, abgesenkt werden soll. Der Deutsche Bauernverband (DBV) beanstandet, dass diese Lockerung nicht für Landwirtschaft und Gartenbau gelten soll, die nach Auffassung des BMAS nicht dem Mindestlohngesetz, sondern weiterhin dem Arbeitnehmerentsendegesetz unterliegen sollen. Das Hauptanliegen der landwirtschaftlichen Familienbetriebe sei damit im Verordnungsentwurf nicht berücksichtigt worden. Weiterlesen

Reform der Erbschaftsteuer: DBV begrüßt grundsätzliche Einigung

Kurzmitteilung

Reform der Erbschaftsteuer: DBV begrüßt grundsätzliche Einigung

Nachbesserungsbedarf bei Lohnsummenprüfung

Der Deutsche Bauernverband (DBV) hat den heutigen Beschluss des Bundeskabinetts über eine Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Grundsatz begrüßt. Damit hätten die familiengeführten bäuerlichen Betriebe jetzt ein wenig mehr Planungssicherheit für die Generationennachfolge, erklärte der DBV.

„Vereinfachungen beim Mindestlohn weiterhin dringend erforderlich“

Kurzmitteilung

„Vereinfachungen beim Mindestlohn weiterhin dringend erforderlich“

Bundesausschuss Obst und Gemüse diskutiert mit SPD

Die Auswirkungen des Mindestlohns waren ein Schwerpunkt des Bundesausschusses Obst und Gemüse beim Deutschen Bauernverband (DBV) auf seiner Frühjahrssitzung in Berlin. Der Stellvertretende Sprecher für Arbeit und Soziales der SPD-Bundestagsfraktion, Bernd Rützel, setzte sich mit der Kritik aus der Praxis der Obst- und Gemüsebetriebe und den geforderten Erleichterungen und Verbesserungen bei der Anwendung des Mindestlohns auseinander. Der Bundesausschuss unterstrich mit Nachdruck, dass zur Existenzsicherung der Betriebe Vereinfachungen notwendig seien. Dies umfasse eine Vereinfachung bei der Dokumentation der Arbeitszeiten – insbesondere bei Erntearbeiten –, die Möglichkeit der Lohnauszahlung zum Beschäftigungsende gerade für ausländische Saisonarbeitskräfte sowie eine einfache Anrechnung von Kost und Logis und eine handhabbare Möglichkeit der Verlängerung der Arbeitszeit pro Tag über 10 Stunden hinaus während dringend durchzuführender Erntearbeiten. Bei frischen Erzeugnissen wie Obst und Gemüse gelte es, in den Erntespitzen oder in Abhängigkeit von der Witterung längere Arbeitszeiten pro Tag zu ermöglichen.

„Mindestlohn und Bürokratie gefährden Zukunftsfähigkeit des Sonderkulturanbaus“

Kurzmitteilung

„Mindestlohn und Bürokratie gefährden Zukunftsfähigkeit des Sonderkulturanbaus“

Bauernpräsident Rukwied demonstriert mit Obst- und Gemüsebauern

„Wir brauchen Korrekturen und Erleichterungen bei den Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten zum Mindestlohn sofort – nicht erst nach sechs Monaten Überprüfungszeit!“ Dies forderte der Präsident des Deutschen Bauernverbandes (DBV), Joachim Rukwied, auf einer Demonstration süddeutscher Obst- und Gemüsebauern, Winzer und Hopfenanbauer im baden-württembergischen Tettnang. Aus allen süddeutschen Anbauregionen waren über 1.500 Bäuerinnen und Bauern mit rund 300 Traktoren nach Tettnang gekommen, um unter dem Motto „Mit dem Rücken zur Wand – für die Zukunft unserer Betriebe“ gegen die existenzgefährdenden Folgen des Mindestlohngesetztes für den deutschen Sonderkulturanbau zu demonstrieren.