EuGH-Urteil zur Nitratrichtlinie basiert auf alter Rechtsgrundlage

Bauernverband: Neue Düngeverordnung wird ignoriert

Das heute veröffentlichte Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur unzureichenden Umsetzung der Nitratrichtlinie ist der Abschluss eines alten und mittlerweile in der Sache überholten Verfahrens und bestätigt damit die Einschätzung des Deutschen Bauernverbandes (DBV). „Das Urteil ist eine – wenn auch detaillierte – Bewertung einer längst überholten Rechtsgrundlage, nämlich der düngerechtlichen Vorschriften mit dem Stand von 2006. Es leistet daher keinen nennenswerten Beitrag zur Diskussion über die seit 2017 geltende neue Düngeverordnung“, betont DBV-Generalsekretär Bernhard Krüsken. Der EuGH bestätigt wörtlich, dass nach der Frist der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EU-Kommission im Jahr 2014 „später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt“ worden sind.

 

Krüsken wörtlich: „Deutschland hat gehandelt und neue weitreichende Anforderungen an die Düngung im Sinne des Gewässerschutzes geschaffen, die derzeit von den Landwirten bereits umgesetzt werden. Außerdem gehen wir davon aus, dass die EU-Kommission das neue Düngerecht mit den weitreichenden Änderungen im Sinne des Gewässerschutzes nicht ignorieren wird.“

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DBV, BLU und BMR setzen sich gegen „Bauernmaut“ zur Wehr

Landwirte und Lohnunternehmer verspüren großen Unmut

Landwirte, Lohnunternehmen und Maschinenringe nutzen die Straßen mit ihren land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (lof-Fahrzeuge) nur am Rande ihrer Tätigkeiten. Deswegen waren sie bislang von der Mautpflicht grundsätzlich ausgenommen. Das gilt ab dem 1. Juli aber nur noch bedingt, wenn neben den Bundesautobahnen alle Bundesstraßen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab 7,5 Tonnen Gesamtgewicht mautpflichtig werden. Der Deutsche Bauernverband (DBV) fordert zusammen mit dem Bundesverband Lohnunternehmen (BLU) und dem Bundesverband der Maschinenringe (BMR) vom Gesetzgeber, wie bisher landwirtschaftliche Transporte von der Mautpflicht zu befreien.

 

Nach einer Reihe von OVG-Urteilen sind Landwirte nicht mehr von der Maut befreit, wenn sie mit lof-Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h die mautpflichtigen Straßen für eigene Zwecke oder im Maschinenring nutzen. Um den bisherigen Ausnahmetatbestand wiederherzustellen, dass Landwirte auch dann von der Maut befreit sind, wenn sie mit lof-Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h die mautpflichtigen Straßen nutzen, fordert der DBV zusammen mit dem BLU und dem BMR eine entsprechende Anpassung des Bundesfernstraßenmautgesetzes. Gelegenheit dazu bietet das Fünfte Änderungsgesetz zum Bundesfernstraßenmautgesetz. Da ein Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes erst zum 1. Januar 2019 geplant ist, fordern die Agrarverbände bis dahin eine Kulanzfrist. Einzelbetrieblich gesehen kommt notfalls ein Drosseln der lof-Fahrzeuge auf maximal 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit in Betracht.

 

Nach dem bestehenden Bundesfernstraßenmautgesetz sind „landwirtschaftliche Fahrzeuge im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h“ nicht mautpflichtig. Sofern aber ein Entgelt fließt, will das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) diesen Mautbefreiungstatbestand nicht mehr gelten lassen. Auch soll die Mautbefreiung nach BAG-Auffassung an die Befreiung von der Kfz-Steuer gebunden sein. Die Agrarverbände halten hier Korrekturen für zwingend erforderlich, um dem Willen des Gesetzgebers Rechnung zu tragen.

 

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Erwartetes Urteil des EU-Gerichtshofs zur Nitratrichtlinie basiert nur auf alter Rechtsgrundlage

Verurteilung Deutschlands bezieht sich auf längst abgeschlossenes Kapitel

Aus Sicht des Deutschen Bauernverbandes (DBV) ist eine Verurteilung Deutschlands durch den Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in dieser Woche wegen unzureichender Umsetzung der europäischen Nitratrichtlinie keine Überraschung, weil sie sich auf das alte, nicht mehr aktuelle Düngerecht bezieht. „Dieses Urteil ist nur ein formaler Verfahrensabschluss und für die aktuelle Diskussion nicht relevant“, erklärt der Generalsekretär des Deutschen Bauernverbandes, Bernhard Krüsken, mit Blick auf die erwartete Verkündung am 21. Juni 2018. „Da sich das Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission und die Klage des EuGH auf die alte Düngeverordnung aus dem Jahr 2006 beziehen, handelt es sich bei dem Urteil um Vergangenheitsbewältigung, die ein altes Kapitel abschließt“, betont Krüsken. Deutschland habe gehandelt und neue weitreichende Anforderungen an die Düngung im Sinne des Gewässerschutzes geschaffen, die derzeit von den Landwirten bereits umgesetzt würden. Krüsken warnt davor, das Urteil als Kritik an der neuen Düngeverordnung aus dem Jahr 2017 zu nutzen. „Diese Weiterentwicklung des nationalen Düngerechts und das völlig neue Anforderungsniveau bei der Düngung finden in dem EuGH-Verfahren keine Würdigung. Wer tatsächlich Interesse am Gewässerschutz hat, sollte die Betriebe bei der Umsetzung des neuen Düngerechts unterstützen“, fordert der DBV-Generalsekretär.

 

Es ist nicht zu erwarten, dass der EuGH mit dem Urteil eine Bewertung zur neuen Düngeverordnung abgibt, die die Anforderungen der Nitratrichtlinie erfüllt und mit der Deutschland im Sinne des Gewässerschutzes gut aufgestellt ist. Die Landwirte in Deutschland setzen seit einem Jahr ein umfassend novelliertes Düngerecht um, das erhebliche Kostensteigerungen sowie Strukturveränderungen zur Folge haben wird.

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